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Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 7/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3e Abs. 2 und 16 Abs. 2 des Schischulgesetzes, LGBl.Nr. 55/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 12/2010, Nr. 40/2011, Nr. 18/2015 und Nr. 4/2020, wird verordnet:

Mindestversicherungssumme

(1) Die Mindestversicherungssumme für konzessionierte Schneesportlehrer wird mit 7.000.000,00 Euro je Schadensfall bestimmt.

(2) Die Mindestversicherungssumme für Lehrkräfte, Anwärter und Kinderbetreuungspersonen an Schischulen wird mit 7.000.000,00 Euro je Schadensfall bestimmt.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2020 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Haftpflichtversicherung für konzessionierte Schilehrer sowie für Lehrkräfte und Praktikanten an Schischulen, LGBl.Nr. 23/2010, in der Fassung LGBl.Nr. 89/2015, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.