Den Landesangestellten in handwerklicher Verwendung ist zum Gehalt einschließlich besonderer Zulagen und Teuerungszulagen eine besondere Zulage im Ausmaß von 0,3 v.H. zu gewähren.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl.Nr. 100/1997
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 56 Abs. 4 in Verbindung mit § 120 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl.Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 49/1995, wird verordnet:
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
