*) Sachverständige und Auskunftspersonen
Der Vorsitzende hat den Sitzungen erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2017
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
*) Sachverständige und Auskunftspersonen
Der Vorsitzende hat den Sitzungen erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2017