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Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Es wird auf den im LGBl.Nr. 17/2025 kundgemachten Erwerb der für die Errichtung der L 45a – Bleichestraße notwendigen Verfügungsrechte hingewiesen.

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 96/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 1, 4 und 6 des Straßengesetzes, LGBl.Nr. 79/2012, wird verordnet:

Erklärung

Die L 45a – Bleichestraße ist eine Landesstraße.

Aufschiebende Bedingung

Die Erklärung als Landesstraße gemäß steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Land Vorarlberg das Eigentum oder ein sonstiges entsprechendes Verfügungsrecht an sämtlichen für die Errichtung der L 45a – Bleichestraße notwendigen Grundflächen erwirbt und den Rechtserwerb im Landesgesetzblatt kundmacht.

Verlauf der Straßenachse

Der Verlauf der Straßenachse der L 45a – Bleichestraße ist in der Anlage in gelber Farbe dargestellt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.