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Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 8/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 24 Abs. 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, wird verordnet:

Im Gemeindegebiet von Kennelbach wird der Uferschutzbereich des Werkskanales "Schindlerkanal" links- und rechtsufrig im folgenden Abschnitt auf 4 m ab Böschungsoberkante des Fließgewässers eingeschränkt:

Zwischen der östlichen Grundstücksgrenze des Betriebsareales auf den Grundstücken Nr. 1901 und 1898, beide GB Kennelbach, bis zur Westgrenze des Grundstückes Nr. 2163/5 (Haus Kanalstraße 47), GB Kennelbach.

Die Grenzpunkte der betroffenen Gewässerstrecke sind in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 2.10.2002, Zl. IVe - 144.03*), im Maßstab 1:5000 dargestellt.

Beachte: *) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sowie im Gemeindeamt Kennelbach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.