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Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 29/1977

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl.Nr. 33/1973, wird verordnet:

Das linke Ufer des Brühlgrabens in Mäder wird vom Ursprung dieses Grabens bis zur nördlichen Begrenzung der Gp. 974 der KG. Mäder hinsichtlich des Bereiches, der außerhalb eines an das Hochwasserabflussgebiet anschließenden 10 m breiten Geländestreifens liegt, von der Geltung des § 4 Abs. 3 des Landschaftsschutzgesetzes ausgenommen.

Die Begrenzung des im genannten Gebietes ist in den beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Gemeindeamt Mäder zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Plänen dargestellt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.