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Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 31/1974

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl.Nr. 33/1973, wird verordnet:

Der Emmebach in Götzis wird zwischen dem Schwimmbad "In der Riebe" und der Eisenbahnbrücke samt dem Ufer von der Geltung des § 4 Abs. 3 des Landschaftsschutzgesetzes ausgenommen.

Die nähere Begrenzung des im genannten Gebietes ist den beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Marktgemeindeamt Götzis zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Plänen zu entnehmen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.