Der Emmebach in Götzis wird zwischen dem Schwimmbad "In der Riebe" und der Eisenbahnbrücke samt dem Ufer von der Geltung des § 4 Abs. 3 des Landschaftsschutzgesetzes ausgenommen.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl.Nr. 31/1974
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl.Nr. 33/1973, wird verordnet:
Die nähere Begrenzung des im genannten Gebietes ist den beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Marktgemeindeamt Götzis zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Plänen zu entnehmen.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
