Alle Rechtstexte

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 31/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Kinder- und Jugendgesetzes, LGBl.Nr. 16/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 26/2017, wird verordnet:

Jugendkarte des Landes Vorarlberg

(1) Die Jugendkarte des Landes Vorarlberg („aha card“) ist in Form der physischen und digitalen Karte zum Nachweis des Alters im Sinne des § 10 Abs. 1 des Kinder- und Jugendgesetzes geeignet und gilt als spezielle Jugendkarte im Sinne gewerberechtlicher Vorschriften.

(2) Die Jugendkarte im Sinne des Abs. 1 wird vom Verein aha – Jugendinformationszentrum Vorarlberg im Auftrag der Vorarlberger Landesregierung ausgegeben und weist jedenfalls folgende Merkmale auf:

a) den Vor- und Nachnamen,

b) das Geburtsdatum,

c) ein Lichtbild.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.