Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im geschützten Landschaftsteil ist es verboten, Änderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen.

Insbesondere ist es verboten

a) Bauwerke zu errichten oder zu ändern,

b) Seilschwebebahnen, Sessellifte, Schlepplifte oder andere mechanische Aufstiegshilfen zu erstellen.