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Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 41/1992

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 5 und 14 des Naturschutzgesetzes, LGBl.Nr. 36/1969, wird verordnet:

Errichtung

Der im bezeichnete Landschaftsteil "Maihof" in Hörbranz ist nach dieser Verordnung geschützt.

Schutzgebiet

Der geschützte Landschaftsteil "Maihof" umfasst den in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 1.7.1992, Zl. IVe-144/15,*) ausgewiesenen Teil der Gp. 830/1 in der Katastralgemeinde Hörbranz.

Beachte: *) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sowie im Gemeindeamt Hörbranz während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

Verbote

Im geschützten Landschaftsteil ist es verboten,

a) Anlagen wie Gebäude, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßen und Wege, Ankündigungen und Werbeanlagen oder Leitungen zu errichten oder zu ändern,

b) Geländeveränderungen vorzunehmen, Bodenbestandteile wegzunehmen oder Materialien zu lagern oder abzulagern,

c) die Parkbäume zu beseitigen oder zu beschädigen, ausgenommen die Entfernung absterbender Bäume oder brüchiger Äste entlang der Bundesstraße, soweit dies notwendig ist, um Gefahren für Menschen und Sachen fernzuhalten,

d) die Fläche umzuackern und anders als mit Festmist zu düngen.

Bewilligung von Ausnahmen

(1) Von den Verboten des sind auf Antrag Ausnahmen zu bewilligen, wenn das Vorhaben die Interessen des Naturschutzes nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.

(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen des Naturschutzes nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.