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Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 4/1992

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des des Gesetzes über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren, LGBl.Nr. 1/1987, wird verordnet:

Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Dies gilt nicht für das Halten von Welpen im Alter bis zu zwölf Wochen durch den Halter des Muttertieres.

Als Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung gelten

a) Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino und Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier,

b) Hunde aus Kreuzungen unter den in lit. a genannten Rassen und Kreuzungen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.