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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 9/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die risikoaverse Finanzgebarung des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger öffentlicher Rechtsträger in Tirol, LGBl. Nr. 157/2013, wird verordnet:

Geltungsbereich

(1) Gemeinden mit bis zu 2000 Einwohnern sind von der Verpflichtung ausgenommen, ihre Finanzgebarung so zu organisieren, dass vor dem beabsichtigten Abschluss von Finanzgeschäften im Sinn der §§ 4, 5 und 6 des Gesetzes über die risikoaverse Finanzgebarung des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger öffentlicher Rechtsträger in Tirol, LGBl. Nr. 157/2013, eine Prüfung und Auswahl durch zwei qualifizierte Personen unabhängig voneinander erfolgt und die Empfehlung an das für die endgültige Entscheidung über den Abschluss des Finanzgeschäfts zuständige Organ einvernehmlich zu treffen ist.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Finanzgeschäfte im Sinn des § 6 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die risikoaverse Finanzgebarung des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger öffentlicher Rechtsträger in Tirol, wenn diese ein jährliches Volumen von 20 v.H. der Einnahmen des Abschnittes 92 des Rechnungsabschlusses des zweitvorangegangenen Jahres der betreffenden Gemeinde übersteigen.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.