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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 38/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art 139 Abs 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes im Zusammenhalt mit § 59 Abs 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl Nr 85, jeweils in der geltenden Fassung wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. Februar 2025, , zugestellt am 2. April 2025, in Punkt A) 1.) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 4. Dezember 2017, Z 30606-633/1/27-2017, kundgemacht durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen, die Wort- und Zeichenfolge „und in Fahrtrichtung Mittersill vom BP 15,4 + 30 m bis BP 17,4 + 51 m (Kreisverkehr)“, lit. a) zur Gänze sowie in lit. c) das Zeichen „→“ als gesetzwidrig aufgehoben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.