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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 66/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art 139 Abs 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes im Zusammenhalt mit § 59 Abs 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl Nr 85, jeweils in der geltenden Fassung wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Juni 2024, V 66-67/2023-7, zugestellt am 26. Juli 2024, Punkt 2. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 19. August 2003, Z 6/350-2135/4-2003, kundgemacht durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen, als gesetzwidrig aufgehoben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.