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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 41/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z 2 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 13/2024, wird verordnet:

Die neu herzustellende Straße RHR 9 „LILO-Radhauptroute“ wird für den Gemeingebrauch gewidmet und als Radhauptroute eingereiht, soweit die Trasse nicht über bestehende Straßen verläuft. Das Trassenband (grün gefärbt in beiliegenden Verordnungsplänen, Maßstab 1 : 2.000 - Anlagen 1 bis 7)

- beginnt an der Kärntnerstraße beim Linzer Hauptbahnhof,

- verläuft weiter auf der Waldeggstraße,

- der Klimtstraße,

- nordseitig entlang der Linzer Lokalbahnstrecke,

- mit einer Anbindung über den Füchslbach an den Bachweg,

- vorbei am Bahnhof Leonding Lb.,

- mit einer Ausästung nach Norden, um an die Landesstraße L1386 Leondinger Straße bei deren km 7,32 anzubinden,

- vorbei am Bahnhof Straßfeld,

- quert die Linzer Lokalbahn beim Bahnhof Bergham und verläuft dann südseitig entlang der Linzer Lokalbahnstrecke,

- vorbei am Bahnhof Am Dürrweg,

- vorbei am Bahnhof Rufling,

- schwenkt vom Parallelverlauf zur Linzer Lokalbahn nach Süden, um die Landesstraße L1381 Ochsenstraße bei deren km 1,55 zu unterführen,

- verläuft südseitig entlang der L1381 Ochsenstraße bis zu deren Ende und quert dort die Landesstraße L1390 Kürnbergstraße,

- schwenkt wieder in den Parallelverlauf zur Linzer Lokalbahn (südseitig) und

- endet beim Bahnhof Thurnharting.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.