Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 2. Oktober 1967 betreffend die Wahl der Personalvertreter für die Landeslehrer für allgemeinbildende und berufsbildende Pflichtschulen sowie für die Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, LGBl. Nr. 57/1967, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2004, hinsichtlich der Wahl der Personalvertreter für die Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen außer Kraft.