§ 42 Amtliche Stimmzettel
Für die Wahl der Vertrauenspersonen sind amtliche Stimmzettel aus blauem Papier vorzusehen.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
§ 42 Amtliche Stimmzettel
Für die Wahl der Vertrauenspersonen sind amtliche Stimmzettel aus blauem Papier vorzusehen.