Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 40 Wahlkundmachung

Die Wahlkundmachung hat auch die Zahl der zu wählenden Vertrauenspersonen und den Hinweis zu enthalten, dass die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses vom Dienststellenwahlausschuss bei der übergeordneten Dienststelle (vom Zentralwahlausschuss) wahrgenommen werden.