3. Hauptstück Wahl der Vertrauenspersonen
§ 38 Anwendung der Bestimmungen des 1. Hauptstücks
Auf die Wahl der Vertrauenspersonen (§§ 30 und 31 Bundes-Personalvertretungsgesetz) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Hauptstücks nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des 1. Hauptstücks sinngemäß Anwendung.
