Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 37 Verständigung der Gewählten

(1) Die Verständigung der in den Zentralausschuss Gewählten im Sinn des § 27 obliegt dem Zentralwahlausschuss.

(2) Der Zentralwahlausschuss hat das Ergebnis der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen des Zentralausschussbereichs zur Verlautbarung mitzuteilen.