Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 36 Wahlakte

Den Wahlakten des Zentralwahlausschusses im Sinn des § 26 Abs. 2 sind die gemäß § 35 Abs. 2 erfolgten Mitteilungen der Vorsitzenden der Dienststellenwahlausschüsse anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten obliegt der bzw. dem Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses.