Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 33 Bekanntmachung der Wahlvorschläge

Der Zentralwahlausschuss hat die zugelassenen Wahlvorschläge den Dienststellenwahlausschüssen seines Bereichs spätestens 15 Tage vor dem (ersten) Wahltag mitzuteilen. Die Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge obliegt den Dienststellenwahlausschüssen. (Anm: LGBl. Nr. 75/2019)