Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Hauptstück Errichtung von Zentralausschüssen

§ 29 Anwendung der Bestimmungen des 1. Hauptstücks

Auf die Wahl der Mitglieder der Zentralausschüsse () finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Hauptstücks nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des 1. Hauptstücks sinngemäß Anwendung.