Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 27 Verkündung des Wahlergebnisses

Die Gewählten sind vom Dienststellenwahlausschuss unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt die bzw. der Gewählte als Mitglied des Dienststellenausschusses.