Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel I

1. Hauptstück Errichtung von Dienststellenausschüssen

§ 1 Dienststellenwahlausschuss

Der Dienststellenwahlausschuss () besteht dann, wenn der Dienststellenausschuss 20 bis 300 Bedienstete vertritt, aus drei Mitgliedern. Vertritt der Dienststellenausschuss 301 bis 1.000 Bedienstete, so besteht der Dienststellenwahlausschuss aus fünf Mitgliedern, vertritt er mehr als 1.000 Bedienstete, so besteht der Dienststellenwahlausschuss aus sieben Mitgliedern.