Alle Rechtstexte

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 106/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 63 Abs. 1 des Oö. Bautechnikgesetzes 2013, LGBl. Nr. 35/2013, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2014, wird verordnet:

Die Oö. Boden- und Baustoffprüfstelle GmbH (FN 198552 p), Schirmerstraße 12, 4060 Leonding, wird mit der Registrierung von Bauprodukten gemäß betraut.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.