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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 44/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 61 Abs. 2 des Oö. Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1964, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 24/2004, wird verordnet:

Die landfremde Tierart Mink (mustela vison) wird zu einem jagdbaren Tier erklärt.

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend die Erklärung landfremder Tierarten zu jagdbaren Tieren, LGBl. Nr. 34/1985, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.