Die landfremde Tierart Mink (mustela vison) wird zu einem jagdbaren Tier erklärt.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl. Nr. 44/2005
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 61 Abs. 2 des Oö. Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1964, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 24/2004, wird verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend die Erklärung landfremder Tierarten zu jagdbaren Tieren, LGBl. Nr. 34/1985, außer Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
