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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 85/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 2 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet:

Der Kostenbeitrag der Gemeinden an das Land für die Durchführung des Winterdienstes auf den innerhalb ihres Gemeindegebiets liegenden Verkehrsflächen des Landes gemäß § 17 Abs. 1 erster Satz Oö. Straßengesetz 1991, soweit es sich nicht um Landesstraßen gemäß handelt, wird nach den Durchschnittskosten der Durchführung des Winterdienstes auf Landesstraßen mit 600 Euro je Straßenkilometer und Kalenderjahr festgesetzt.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.