Der Berechtigungsschein für die Erteilung von Schiunterricht, für die Tätigkeit als Berg- und Schiführer und für die Erteilung von Sportunterricht in einer bestimmten Sportart (§ 12 Abs. 3 Oö. Sportgesetz) ist entsprechend der einen Bestandteil der Verordnung bildenden Anlage zu gestalten.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl.Nr. 95/2003
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13 des Landesgesetzes über das Sportwesen in Oberösterreich (Oö. Sportgesetz), LGBl. Nr. 93/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 84/2002, wird verordnet:
Anmerkung
Rechtsgrundlage für diese Verordnung ist jetzt das Oö. Tourismusgesetz 2018
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Form und Inhalt des Berechtigungsscheines, LGBl. Nr. 136/1997, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
