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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.01.2007 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 306/1968

Änderung

BGBl. Nr. 238/1975 (NR: GP XIII RV 1422 AB 1507 S. 140. BR: AB 1331 S. 340.)

BGBl. Nr. 480/1980 (NR: GP XV RV 340 AB 467 S. 47. BR: AB 2211 S. 402.)

BGBl. I Nr. 30/1997 (NR: GP XX RV 561 AB 587 S. 64. BR: AB 5395 S. 623.)

BGBl. I Nr. 136/2001 (NR: GP XXI RV 742 AB 824 S. 81. BR: 6458 AB 6459 S. 681.)

BGBl. I Nr. 9/2004 (NR: GP XXII IA 309/A AB 383 S. 46. BR: 6960 AB 6962 S. 705.)

BGBl. I Nr. 136/2005 (NR: GP XXII AB 1151 S. 125. BR: 7400 AB 7426 S. 727.)

BGBl. I Nr. 13/2008 (NR: GP XXIII AB 363 S. 41. BR: AB 7833 S. 751.)

BGBl. I Nr. 100/2008 (NR: GP XXIII RV 542 AB 582 S. 61. BR: AB 7961 S. 757.)

BGBl. I Nr. 31/2012 (NR: GP XXIV RV 1686 AB 1714 S. 148. BR: AB 8700 S. 807.)

BGBl. I Nr. 129/2013 (NR: GP XXIV RV 2244 AB 2262 S. 200. BR: AB 8966 S. 820.)

BGBl. I Nr. 51/2016 (NR: GP XXV RV 1115 AB 1173 S. 132. BR: AB 9597 S. 855.)

BGBl. I Nr. 101/2022 (NR: GP XXVII IA 2574/A AB 1577 S. 169. BR: AB 11027 S. 944.)

BGBl. I Nr. 116/2022 (NR: GP XXVII RV 1571 AB 1635 S. 167. BR: 11000 AB 11041 S. 943.)

[CELEX-Nr.: 32019L1024]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.1.1991

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

. Aufgaben der Landesvermessung sind

1. die Grundlagenvermessungen, und zwar

a) die Schaffung und Erhaltung eines engmaschigen Festpunktfeldes,

b) die astronomisch-geodätischen Arbeiten für die Zwecke des Festpunktfeldes und solche zur Erforschung der Erdgestalt,

c) die Schaffung und Erhaltung von Höhenpunkten besonderer Genauigkeit (Präzisionsnivellement) und

d) die Arbeiten zur Erforschung des Schwerkraftfeldes der Erde und für die geophysikalische Landesaufnahme;

2. die teilweise Neuanlegung des Grenzkatasters;

3. die allgemeine Neuanlegung des Grenzkatasters;

4. die Übernahme der Ergebnisse eines Verfahrens der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform in den Grenzkataster;

5. die Führung des Grenzkatasters;

6. die Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Grenzkataster;

7. die topographische Landesaufnahme zum Zwecke der kartographischen Bearbeitung;

8. die Herstellung der staatlichen Landkarten;

9. die Herstellung von Messungsaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge;

10. die Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.

. (1) Unbeschadet der im Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, im Ziviltechnikergesetz, BGBl. Nr. 146/1957, und in den Landesgesetzen in den Angelegenheiten der Bodenreform vorgesehenen Befugnisse sind die in angeführten Aufgaben von dem dem Bundesministerium für Bauten und Technik nachgeordneten Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und den Vermessungsämtern zu besorgen.

(2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, dessen örtlicher Wirkungsbereich das gesamte Bundesgebiet umfaßt, hat die in , 3, 4 und 7 bis 10 angeführten Aufgaben zu besorgen.

(3) Die dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nachgeordneten Vermessungsämter haben die übrigen in angeführten Aufgaben zu besorgen.

(4) Die Errichtung, die Auflassung und den Sprengel der Vermessungsämter hat der Bundesminister für Bauten und Technik nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung durch Verordnung zu bestimmen.

(5) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kann nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung vermessungstechnische Arbeiten von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen durchführen lassen.

. (1) Auf das behördliche Verfahren des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sowie der Vermessungsämter ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG. 1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden.

(2) In den Fällen der , 38, 40 und 41 ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn dem Antrag der Parteien nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.

. (1) Die Organe der Vermessungsbehörden sind unbeschadet der Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, sowie der Bundesgesetze über militärische Sperrgebiete, BGBl. Nr. 204/1963, und über militärische Munitionslager, BGBl. Nr. 197/1967, befugt, zur Durchführung ihrer im bis 7 angeführten Aufgaben

1. jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren,

2. einzelne, die Vermessungsarbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen im notwendigen Umfang zu beseitigen und

3. alle erforderlichen Vermessungszeichen und Grenzzeichen anzubringen.

(2) Bei Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 sind Beeinträchtigungen der Ausübung von Rechten an den Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden.

(3) Der Grundstückseigentümer ist von der Errichtung eines auf Dauer bestimmten Vermessungszeichens und dessen Lage ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis zu setzen.

. (1) Werden auf einem Grundstück Vermessungszeichen auf Dauer errichtet oder werden Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen beseitigt oder gestutzt, so ist der Grundstückseigentümer berechtigt, binnen einer Fallfrist von einem Jahr Schadloshaltung gemäß § 1323 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu begehren.

(2) Über das Begehren nach Abs. 1 entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde ist ein Rechtsmittel nicht zulässig; es steht jedoch sowohl dem Antragsteller als auch dem Bund frei, binnen drei Monaten nach Zustellung des Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde einen Antrag auf Festsetzung der Entschädigung bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht einzubringen, welches darüber im Verfahren außer Streitsachen entscheidet.

(4) Mit der Anrufung des Bezirksgerichtes tritt der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde außer Kraft. Ein Antrag nach Abs. 3 kann nur mit Zustimmung des Antraggegners zurückgezogen werden.

. (1) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften sowie die auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes errichteten Vermessungszeichen dürfen unbeschadet des Abs. 2 nur von Organen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen und der Vermessungsämter verändert oder entfernt werden.

(2) Das Vermessungsamt hat auf Antrag der Eigentümer oder der zur Bauführung Berechtigten ohne unnötigen Aufschub die zeitweise oder dauernde Versetzung oder die Entfernung von Vermessungszeichen zu veranlassen oder die Entfernung zu bewilligen, wenn dies durch eine Bauführung oder eine sonstige wesentliche Veränderung am Grundstück notwendig wird.

. (1) Katastralgemeinden sind diejenigen Teile der Erdoberfläche, die im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solche namentlich bezeichnet sind.

(2) Die Neuschaffung, Änderung oder Auflassung von Katastralgemeinden ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach Anhörung der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichtes anzuordnen, wenn

1. eine Änderung von Ortsgemeindegrenzen eintritt, die zugleich Grenzen von Katastralgemeinden sind,

2. dies zur Erhaltung der topographischen Abgrenzung erforderlich ist, oder

3. dies im Interesse der Verwaltungsvereinfachung liegt.

(3) Die Benennung von Katastralgemeinden ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach Anhörung der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichtes anzuordnen, wenn dies anläßlich der Neuschaffung von Katastralgemeinden oder zur Vermeidung von Verwechslungen notwendig ist.

(4) Die Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind in dem vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen herauszugebenden „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht ein späteres Inkrafttreten angeordnet ist, am Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft.

(5) Vom Inkrafttreten der Verordnung sind die Gemeinden, das Amt der Landesregierung, die Ingenieurkammer (Länderkammer), die Notariatskammer (Länderkammer) und die Rechtsanwaltskammer (Länderkammer) in Kenntnis zu setzen.

(6) Nach Inkrafttreten der Verordnung sind das Grundbuch und der Grenzkataster von Amts wegen zu berichtigen.

. (1) Ein Grundstück ist jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist.

(2) Grundstücke werden durch Grundbuchsbeschluß oder im Zuge der Neuanlegung des Grundbuches neu gebildet oder gelöscht.

ABSCHNITT II

Der Grenzkataster

. Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:

1. zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke,

2. zur Ersichtlichmachung der Benützungsarten, Flächenausmaße und sonstigen Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke und

3. zur Ersichtlichmachung der geocodierten (raumbezogenen) Adressen der Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude.

. (1) Der Grenzkataster besteht aus dem technischen Operat (Abs. 2), dem Grundstücksverzeichnis (Abs. 3) und dem Adressregister (). Er ist, soweit technisch möglich, automationsunterstützt zu führen (Grundstücksdatenbank).

(2) Das technische Operat umfaßt

1. die technischen Unterlagen zur Lagebestimmung der Festpunkte und der Grenzen der Grundstücke,

2. die technischen Unterlagen für die Ersichtlichmachungen und

3. die Katastralmappe, die im System der Landesvermessung (3-Grad-Streifen-Systeme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro) angelegt ist und zur Darstellung der Festpunkte, der Grenzen der Grundstücke, der Abgrenzungen der Benützungsabschnitte (Flächen gleicher Benützungsart, die das Mindestausmaß übersteigen) und allfälliger weiterer Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke bestimmt ist.

(3) Das Grundstücksverzeichnis enthält für jedes Grundstück

1. die Grundstücksnummer,

2. die Benützungsarten der Benützungsabschnitte,

3. dessen Gesamtflächenausmaß und das Flächenausmaß der einzelnen Benützungsabschnitte,

4. die sonstigen Angaben zur leichteren Kenntlichmachung und

5. die Eintragungen ().

(4) Die näheren Vorschriften über den Umfang und die technische Ausstattung der Grundstücksdatenbank hinsichtlich des technischen Operats und des Grundstücksverzeichnisses erlässt nach den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und den technischen Gegebenheiten der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung. Hinsichtlich des Abs. 6 ist das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen.

(5) Mit den Angaben des Grenzkatasters sind die Eintragungen des Grundbuches über die Eigentümer wiederzugeben.

(6) Im Grenzkataster sind die Zählsprengel entsprechend der Mitteilung der Bundesanstalt Statistik Österreich wiederzugeben.

. (1) Das Adressregister enthält alle geocodierten (raumbezogenen) Adressen von Grundstücken und Gebäuden, die von der örtlich zuständigen Gemeinde vergeben wurden.

(2) Eine geocodierte Adresse enthält folgende Angaben:

1. die Bezeichnung der Gemeinde,

2. die Bezeichnung der Ortschaft,

3. die Bezeichnung der angrenzenden Straße, wenn vorhanden,

4. die Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer, ua.),

5. die Katastralgemeinde und die Grundstücksnummer(n), auf die sich die Adresse bezieht,

6. die repräsentative Koordinate im System der Landvermessung als räumliche Referenz der Adresse,

7. die Postleitzahl und etwaige sonstige Bezeichnungen zum leichteren Auffinden der Adresse, wie Vulgo- und Hofnamen,

8. die Eignung für Wohnzwecke,

9. von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben und

10. den vom Adressregister vergebenen Adresscode.

(3) Für jedes Gebäude, das sich an einer gemäß Abs. 2 erfassten Adresse befindet, sind im Adressregister weiters folgende Angaben einzutragen:

1. die Adressdaten des Gebäudes in Form einer näheren, insbesondere nummerischen Bezeichnung

betreffend das einzelne Haus, die Stiege, einen Pavillon ua.,

2. die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung als räumliche Referenz des Gebäudes,

3. allfällige weitere Adressen, die von der Gemeinde für dieses Gebäude vergeben wurden,

4. allfällige Eigenschaft als Gebäude im Sinne des , BGBl. I Nr. 9/2004,

5. die Funktion(en) des Gebäudes gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nach Abs. 4,

6. allenfalls die Nutzung des Gebäudes nach den Vorgaben der Gemeinde,

7. von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben, soweit sie nicht unter Z 8 oder 9 fallen,

8. die Eignung für Wohnzwecke,

9. allenfalls weitere Angaben für das Meldewesen und

10. die vom Adressregister für das Gebäude vergebene Adressnummer.

(4) Die näheren Vorschriften über die technische Ausstattung des Adressregisters und über Inhalt

und Struktur der Angaben erlässt unter Bedachtnahme auf das Ziel möglichster Vollständigkeit und Richtigkeit der erfassten Adressen und unter Berücksichtigung des Erfordernisses der Wirtschaftlichkeit und des jeweiligen Standes der Wissenschaft und Technik der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch

Verordnung. Hiebei ist hinsichtlich des Abs. 3 Z 4 das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des Abs. 2 Z 8 und Abs. 3 Z 8 und 9 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen.

. (1) Im Grenzkataster sind für Grundstücke unter Verwendung der in den Z 1 bis 8 festgelegten Bezeichnungen die Benützungsarten einzutragen:

1. Bauflächen

2. landwirtschaftlich genutzte Grundflächen

3. Gärten

4. Weingärten

5. Alpen

6. Wald

7. Gewässer

8. Sonstige

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann mit Verordnung Mindestflächen für auszuweisende Benützungsarten festlegen sowie eine weitere Unterteilung und nähere Beschreibung der in Abs. 1 genannten Benützungsarten vornehmen. Maßgeblich sind hiefür der jeweilige Stand von Wissenschaft und Technik sowie die Erfordernisse der Wirtschaftlichkeit und der Bedürfnisse von Verwaltung und Wirtschaft.

. (1) Die Eintragungen in den Grenzkataster sind

1. Einverleibungen von Änderungen der Grenzen von Grundstücken gemäß den Grundbuchsbeschlüssen,

2. Anmerkungen der Mitteilungen der Vermessungsämter an die Grundbuchsgerichte über Amtshandlungen gemäß und 34, der Berichtigungsverfahren gemäß , der Rechtsfolgen gemäß oder der gemäß erteilten Bescheinigungen und

3. Ersichtlichmachungen der Flächenausmaße auf Grund der Angaben in den Plänen ( und 43 Abs. 5) oder in Ermangelung solcher auf Grund der von den Vermessungsämtern vorzunehmenden Ermittlungen, der vorläufig festgesetzten Grundstücksnummern, der Benützungsarten und der sonstigen Angaben auf Grund von Mitteilungen der zuständigen Behörden oder in Ermangelung solcher auf Grund von Erhebungen.

(2) Sofern sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, sind die Eintragungen im Grundstücksverzeichnis vorzunehmen.

(3) Ist eine sonstige Angabe zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke in der Katastralmappe dargestellt, kann die Eintragung im Grundstücksverzeichnis entfallen.

. (1) Zwei oder mehrere Grundstücke können vereinigt werden, wenn

1. sie in derselben Katastralgemeinde gelegen sind und zusammenhängen,

2. ihre Eigentums- und Belastungsverhältnisse gleich sind und

3. die Vereinigung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung liegt und vermessungstechnische Erwägungen nicht entgegenstehen.

(2) Wenn die im Abs. 1 Z. 1 und 3 angeführten Voraussetzungen vorliegen, hat dies das Vermessungsamt auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen mit dessen Zustimmung zu beurkunden.

(3) Die Vereinigung ist vom Grundbuchsgericht auf Grund der Beurkundung vorzunehmen, wenn die im Abs. 1 Z. 2 angeführte Voraussetzung vorliegt. Bei Beurteilung dieser Frage haben Dienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind ( des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39), außer Betracht zu bleiben.

. (1) Ergibt sich, daß die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht im Einklang steht oder fehlerhaft ist, so ist von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers die Berichtigung mit Bescheid zu verfügen.

(2) Die Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 1 ist im Grenzkataster anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, daß für die betroffenen Grundstücke die Angaben des Grenzkatasters nicht als verbindlicher Nachweis nach anzusehen sind und der Schutz des guten Glaubens nach ausgeschlossen ist.

(3) Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 1 ist die Berichtigung vorzunehmen und die Anmerkung zu löschen.

(4) Ändert sich das Festpunktfeld durch Anpassung an einen übergeordneten Bezugsrahmen oder ergibt sich im Zuge der Arbeiten gemäß eine Änderung in den Unterlagen für die Festpunkte, so ist dies keine Berichtigung im Sinne des Abs. 1. Die Koordinaten der Grenzpunkte sowie die Geocodierungen der Adressen werden in diesem Fall von Amts wegen mit Verordnung des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen geändert.

(5) Die Verordnung nach Abs. 4 ist im „Amtsblatt für das Vermessungswesen” kundzumachen.

Nach Inkrafttreten der Verordnung ist diese im Grundstücksverzeichnis anzumerken. Nach erfolgter Berichtigung des Grenzkatasters ist die Anmerkung zu löschen.

. (1) Die Daten des Grenzkatasters sind öffentlich mit Ausnahme der im und 9 und , 7 und 8 enthaltenen melderelevanten Angaben.

(2) Jedermann kann zu den festgesetzten Zeiten den Grenzkataster unter Aufsicht eines Organs des Vermessungsamtes einsehen.

(3) Die Einsicht hinsichtlich der in der Grundstücksdatenbank geführten Bestandteile des Grenzkatasters ist durch die Ausfertigung von Auszügen zu gewähren und erstreckt sich auch auf Angaben des Grenzkatasters, deren Führung anderen Vermessungsämtern obliegt. Auf Verlangen sind kurze Mitteilungen über Angaben des Grenzkatasters mündlich zu erteilen; statt dessen kann auch die Einsicht in Auszüge oder mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden.

(4) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann befugt, in den Grenzkataster mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung unmittelbar Einsicht zu nehmen.

(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung Auflagen für die Durchführung der Einsichtnahme nach Abs. 4 anordnen, soweit dies zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebs notwendig ist.

(6) Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen haben in ihrer Funktion als Vermessungsbefugte gemäß , BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989, in ihrer Kanzlei die technischen Voraussetzungen für die Einsichtnahme in den Grenzkataster zu schaffen und jedermann Einsicht zu gewähren.

(7) Die Einsicht in die technischen Unterlagen für die Ersichtlichmachungen gemäß ist jedoch insoweit zu beschränken, als militärische Interessen dies erfordern.

ABSCHNITT III

Neuanlegung des Grenzkatasters

. (1) Die Einführung des Grenzkatasters in einer Katastralgemeinde erfolgt

1. durch die grundstücksweise vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster (teilweise Neuanlegung bis 20) oder

2. durch die Neuanlegung des gesamten Grenzkatasters (allgemeine Neuanlegung bis 32).

(2) Eine Neuanlegung kann nur in den Katastralgemeinden erfolgen, für die ein Festpunktfeld gemäß vorhanden ist.

. (1) Das Verfahren zur teilweisen Neuanlegung ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung anzuordnen.

(2) Die Verordnung ist im „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen. Sie tritt, soweit darin nicht ein späteres Inkrafttreten angeordnet ist, am Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft.

(3) Vom Inkrafttreten der Verordnung sind die Gemeinde, in der die Neuanlegung vorgenommen wird, das Amt der Landesregierung, die Ingenieurkammer (Länderkammer), die Notariatskammer (Länderkammer) und die Rechtsanwaltskammer (Länderkammer) in Kenntnis zu setzen.

. Die Umwandlung () erfolgt

1. auf Antrag des Eigentümers gemäß ,

2. auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (),

3. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird,

4. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes oder der Neuanlegung des Grundbuches nach einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind oder

5. von Amts wegen im Falle des und der und 41.

. Dem Antrag auf Umwandlung gemäß hinsichtlich eines Grundstückes ist ein Plan einer der im , 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen der und 43 entspricht, anzuschließen.

. (1) Die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, für die keine Zustimmungserklärung beigebracht worden ist, sind von der beabsichtigten Umwandlung gemäß oder 3, unter Anschluß einer Belehrung über die Rechtsfolgen der Umwandlung, in Kenntnis zu setzen.

(2) Werden innerhalb von vier Wochen keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Umwandlung erhoben, so gelten die im Plan dargestellten Grenzen als anerkannt und ist die Umwandlung vorzunehmen.

(3) Werden solche Einwendungen erhoben, so ist

1. der Antrag gemäß zurückzuweisen,

2. im Falle des die Eintragung im Grundsteuerkataster vorzunehmen.

. Sind alle an ein Grundstück angrenzenden Grundstücke bereits im Grenzkataster enthalten, so hat das Vermessungsamt die Umwandlung hinsichtlich dieses Grundstückes von Amts wegen vorzunehmen.

. (1) Die Umwandlung gemäß und 4 ist gemeinsam mit der Bescheinigung gemäß mit Bescheid unter der Bedingung zu verfügen, daß der Plan im Grundbuch durchgeführt wird.

(2) In allen übrigen Fällen ist die Umwandlung mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis des Grundsteuerkatasters einzutragen.

. Die allgemeine Neuanlegung des Grenzkatasters ist nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung sowie der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit durchzuführen

1. zur Ergänzung des Grenzkatasters in den Katastralgemeinden, in denen das Verfahren der teilweisen Neuanlegung angeordnet ist oder

2. zur Wiederherstellung eines vernichteten oder unbrauchbar gewordenen Grenzkatasters.

. (1) Das Verfahren zur allgemeinen Neuanlegung ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen anzuordnen.

(2) Die Verordnung ist im „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen. Sie tritt am Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft.

(3) Vom Inkrafttreten der Verordnung sind die Gemeinde, in der die Neuanlegung vorgenommen wird, das Amt der Landesregierung, die Ingenieurkammer (Länderkammer), die Notariatskammer (Länderkammer) und die Rechtsanwaltskammer (Länderkammer) in Kenntnis zu setzen.

(4) Während der Dauer des Verfahrens geht die Zuständigkeit für die in und 6 angeführten Aufgaben auf das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen über.

. Die Gemeinden haben die für die amtlichen Arbeiten nötigen Kanzleiräume zur Verfügung zu stellen, in gehörigem Zustand zu halten und für die zur Unterstützung der Amtshandlungen nötigen Hilfeleistungen gegen Ersatz der Kosten Sorge zu tragen.

. Zum Zwecke der Festlegung der Grenzen der Grundstücke sind an Ort und Stelle Grenzverhandlungen durchzuführen, zu denen sämtliche beteiligte Eigentümer zu laden sind.

. (1) In der Grenzverhandlung ist von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.

(2) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Läßt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt.

(3) Wird eine von einem Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 eingebrachte Klage rechtskräftig abgewiesen, so gilt im Verhältnis zu ihm der von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebene Grenzverlauf als richtig.

(4) Bringt ein Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 einen Antrag auf Berichtigung der Grenze nach den §§ 850 ff. des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein, so steht den Parteien die Möglichkeit, ihr besseres Recht im Prozeßweg geltend zu machen (§ 851 Abs. 2 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), nur innerhalb von sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des außerstreitigen Verfahrens offen.

(5) Kommt der Eigentümer der Aufforderung nach Abs. 2 nicht fristgerecht nach oder setzt er ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort, so ist er als dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf oder, wenn eine den Grenzverlauf festsetzende außerstreitige gerichtliche Entscheidung vorliegt, als dem Inhalt dieser Entscheidung zustimmend anzusehen.

(6) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, so sind hierauf die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

. Die Niederschriften über die Grenzverhandlung haben die Beschreibung der festgelegten Grenzen zu enthalten. Erfolgt keine Festlegung, so ist der von jedem einzelnen Beteiligten angegebene Grenzverlauf anzuführen.

. (1) Die festgelegten Grenzen sind gemäß zu vermessen.

(2) Wurde mangels Einigung der beteiligten Eigentümer der Verlauf der Grenzen der Grundstücke in der Grenzverhandlung nicht festgelegt, so ist der in der Natur vorgefundene oder in Ermangelung eines solchen der sich auf Grund der Behelfe ergebende Grenzverlauf zu vermessen.

. (1) Die Grundlage für die Anlegung des Grenzkatasters bilden

1. die Niederschriften über die Grenzverhandlungen in den Fällen, in denen der Grenzverlauf festgelegt wurde () oder in denen der von den übrigen beteiligten Eigentümern angegebene Grenzverlauf maßgebend ist ( und 5),

2. rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen im streitigen oder, wenn ihnen nicht ein späteres Urteil entgegensteht, im außerstreitigen Verfahren,

3. gerichtliche Vergleiche.

(2) Auf Grund der im Abs. 1 angeführten Urkunden und auf Grund der Vermessung ist unter Berücksichtigung der inzwischen im Grundsteuerkataster vorgenommenen Eintragungen vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen der Entwurf des Grenzkatasters zu erstellen und das Richtigstellungsverfahren anzuordnen.

(3) Der Entwurf ist auch dann zu erstellen, wenn die Grundlagen (Abs. 1) hinsichtlich einzelner Grundstücke noch fehlen. Diese Grundstücke sind im Entwurf gesondert kenntlich zu machen.

. (1) Die Verordnung gemäß hat zu enthalten

1. die Bezeichnung der Katastralgemeinde, für welche die Neuanlegung erfolgt ist,

2. die Bezeichnung des Ortes, wo der Entwurf eingesehen werden kann,

3. den Beginn und die Dauer des Richtigstellungsverfahrens, welche mindestens sechs Wochen zu betragen hat.

(2) Die Verordnung ist im „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen. Sie tritt am Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft.

(3) Vom Inkrafttreten der Verordnung sind die Gemeinde, in der die Neuanlegung vorgenommen wird, das Amt der Landesregierung, die Ingenieurkammer (Länderkammer), die Notariatskammer (Länderkammer) und die Rechtsanwaltskammer (Länderkammer) in Kenntnis zu setzen.

(4) Vom Beginn des Richtigstellungsverfahrens an sind Eintragungen () nur noch im Entwurf vorzunehmen.

. (1) Während des Richtigstellungsverfahrens können von den beteiligten Eigentümern Einwendungen gegen den Entwurf dahingehend erhoben werden, daß

1. die Grenzen nicht entsprechend der in angeführten Grundlagen und der inzwischen eingetretenen Veränderungen im Entwurf enthalten sind oder

2. die Verfahrensvorschriften nicht eingehalten wurden.

(2) Über jede Einwendung ist eine mündliche Verhandlung je nach Erfordernis an Ort und Stelle oder in der Kanzlei, in der der Entwurf aufliegt, abzuhalten.

(3) Wird den Einwendungen stattgegeben, so ist nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides der Entwurf entsprechend richtigzustellen.

. (1) Nach Abschluß des Richtigstellungsverfahrens ist die Beendigung der allgemeinen Neuanlegung und das Inkrafttreten des Grenzkatasters vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen anzuordnen.

(2) Die Verordnung ist im „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen. Sie tritt am Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft.

(3) Vom Inkrafttreten der Verordnung sind die Gemeinde, in der die Neuanlegung vorgenommen wird, das Amt der Landesregierung, die Ingenieurkammer (Länderkammer), die Notariatskammer (Länderkammer) und die Rechtsanwaltskammer (Länderkammer) in Kenntnis zu setzen.

(4) Der Grenzkataster kann auch in Kraft gesetzt werden, wenn die Grundlagen gemäß hinsichtlich einzelner Grundstücke noch fehlen oder über Einwendungen noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Die betroffenen Grundstücke sind in der Verordnung anzuführen. Im Grundstücksverzeichnis ist anzumerken, daß für diese Grundstücke der und die , 49 und 50 keine Anwendung finden.

(5) Nach Vorliegen der Grundlagen oder nach Abschluß der auf Grund der Einwendungen eingeleiteten Verfahren ist die Berichtigung des Grenzkatasters mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben vorzunehmen; gleichzeitig ist die Anmerkung zu löschen.

. Werden Grundstücke, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, durch die Änderung einer Katastralgemeinde, in der das Verfahren zur allgemeinen Neuanlegung abgeschlossen ist, in diese übertragen, so ist in der hierüber gemäß zu erlassenden Verordnung das Verfahren zur teilweisen Neuanlegung anzuordnen.

. Bei einer Neuanlegung gemäß gelten folgende Sonderbestimmungen:

1. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grundstücke haben die Grenzverhandlungen gemäß bis 26 und die Vermessung gemäß zu entfallen; anstelle der Niederschriften und der Vermessungen treten die Angaben des Grenzkatasters.

2. Für Grenzen zwischen den in der Z. 1 angeführten und den anderen Grundstücken haben die Festlegungen () zu entfallen; an ihre Stelle treten die Angaben des Grenzkatasters.

ABSCHNITT IV

Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Grenzkataster

. Amtshandlungen gemäß sind

1. Grenzvermessungen ( und 35),

2. Erhebungen der Benützungsarten (),

3. Ausstellung von Bescheinigungen (),

4. Grenzwiederherstellungen () und

5. Grenzermittlungen ().

. (1) Auf Antrag der Grundeigentümer sind Grenzvermessungen für die in den und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, genannten Zwecke sowie zum Zwecke der Umwandlung () durchzuführen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dadurch die Erfüllung der übrigen gesetzlichen Aufgaben der Vermessungsämter nicht beeinträchtigt wird.

(2) Wenn im Sprengel eines Vermessungsamtes kein Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen seinen Sitz hat, sind auf Antrag der Grundeigentümer auch Grenzvermessungen für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen, Ab- und Zuschreibungen innerhalb zweier Jahre ab Antragstellung durchzuführen.

. (1) Grenzvermessungen zum Zwecke der Umwandlung umfassen die Grenzverhandlungen gemäß bis 26, die Vermessung der festgelegten Grenzen gemäß und die Erstellung eines Planes.

(2) Sonstige Grenzvermessungen umfassen

1. wenn nur im Grenzkataster oder nur im Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke betroffen werden, die Kennzeichnung der neu entstehenden Grenzen in der Weise, wie sie der § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht, zu der die beteiligten Eigentümer zu laden sind, die Vermessung gemäß sowie die Ausfertigung der erforderlichen Pläne oder Anmeldungsbogen und die Festsetzung der zur grundbücherlichen Durchführung erforderlichen Grundstücksnummern;

2. wenn sowohl im Grenzkataster als auch im Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke betroffen werden, überdies eine Grenzverhandlung gemäß bis 26 insoweit, als dies zur Festlegung der über den bisherigen Umfang hinausgehenden Grenzen der im Grenzkataster enthaltenen Grundstücke erforderlich ist.

. (1) Die Vermessungen in den Katastralgemeinden, in denen ein Neuanlegungsverfahren angeordnet oder abgeschlossen worden ist, sind unter Anschluß an das Festpunktfeld derart vorzunehmen, daß die Lage der Grenzpunkte durch Zahlenangaben gesichert und der Grenzverlauf in der Katastralmappe darstellbar ist.

(2) Für die Vermessungen in den übrigen Katastralgemeinden ist der Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Anschlusses an das Festpunktfeld seit ihrer letzten Vermessung unverändert gebliebene Punkte in die Vermessung einzubeziehen sind.

(3) Die näheren Vorschriften über die Vermessungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie über die Fehlergrenzen erläßt nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technik sowie den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf Bodenwert und technische Gegebenheiten der Bundesminister für Bauten und Technik durch Verordnung.

. (1) Pläne im Sinne des haben zu enthalten

1. das Datum der Vermessung und der Planausfertigung,

2. sofern die Vermessung länger als zwei Jahre zurückliegt, eine Erklärung, daß der dargestellte Grenzverlauf mit dem Naturstand übereinstimmt,

3. Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzen,

4. im Falle von Veränderungen eine Gegenüberstellung des Katasterstandes unter Berücksichtigung der angemerkten Pläne und Anmeldungsbogen und des Standes nach der Vermessung, wobei die vom Vermessungsamt vorläufig festgesetzten Grundstücksnummern anzugeben sind, und

5. die vermessungstechnischen Angaben zur Lagebestimmung der von der Vermessung betroffenen Grenzen.

(2) Die näheren Vorschriften über die gemäß Abs. 1, Z. 3, 4 und 5 erforderlichen Angaben erläßt nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technik sowie den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf Bodenwert und technische Gegebenheiten der Bundesminister für Bauten und Technik durch Verordnung.

. (1) Die Erhebung der Benützungsart ist vorzunehmen

1. hinsichtlich einzelner Grundstücke anläßlich jeder Grenzvermessung gemäß oder auf Antrag der Eigentümer innerhalb eines Jahres nach Antragstellung und

2. hinsichtlich eines Riedes oder einer ganzen Katastralgemeinde von Amts wegen.

(2) Im Falle eines Antrages ist der Eigentümer zur Amtshandlung zu laden.

(3) Die Abgrenzungen der Benützungsarten sind so zu vermessen, daß sie in der Katastralmappe lagerichtig darstellbar sind.

. (1) Pläne der im , 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen bedürfen zu ihrer grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamtes, die innerhalb zweier Jahre vor dem Einlangen beim Grundbuchsgericht ausgestellt ist.

(2) Die Bescheinigung ist zu erteilen, wenn

1. der Plan den Voraussetzungen der und 43 Abs. 4, 5 und 6 entspricht, wobei eine Erklärung gemäß zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Vermessungsamt nicht älter als drei Monate sein darf, und

2. ein für den Grenzkataster bestimmtes Gleichstück des Planes vorgelegt wurde.

(3) Enthält ein Plan nur Grundstücke, die zufolge einer neuen Flureinteilung bei einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform in der Natur nicht mehr bestehen, sind die die Vermessung und die Kennzeichnung der Grenzen betreffenden Angaben nicht erforderlich.

(4) Setzt die grundbücherliche Durchführung eines Planes die Durchführung eines angemerkten Planes oder Anmeldungsbogens () voraus, so ist, sofern die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen, die Bescheinigung unter der Bedingung auszustellen, daß der angemerkte Plan oder Anmeldungsbogen im Grundbuch spätestens gleichzeitig durchgeführt wird.

(5) Gemeinsam mit der Bescheinigung sind die zur grundbücherlichen Durchführung erforderlichen Grundstücksnummern endgültig festzusetzen.

. (1) Auf Antrag des Eigentümers ist die Wiederherstellung von streitigen Grenzen auf Grund der Unterlagen des Grenzkatasters innerhalb zweier Jahre ab Antragstellung vorzunehmen.

(2) Zur Amtshandlung sind die beteiligten Eigentümer zu laden.

(3) Die wiederhergestellte Grenze ist vom Antragsteller während der Amtshandlung in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht.

. (1) Auf Antrag der beteiligten Eigentümer kann die Vermessung von nicht im Grenzkataster enthaltenen Grundstücken, über deren Grenzverlauf kein Streit besteht, vorgenommen werden

1. in Katastralgemeinden, in denen das teilweise Neuanlegungsverfahren eingeleitet ist,

2. in sonstigen Katastralgemeinden, sofern sie im Sprengel eines Vermessungsamtes liegen, in dem kein Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen seinen Sitz hat.

Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dadurch die Erfüllung der übrigen gesetzlichen Aufgaben der Vermessungsämter nicht beeinträchtigt wird.

(2) Der Vermessung hat eine Grenzverhandlung gemäß , 25 Abs. 1 und vorauszugehen.

(3) Bei Grenzvermessungen gemäß Abs. 1 Z. 1 ist hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt worden sind, der Grundsteuerkataster von Amts wegen in den Grenzkataster umzuwandeln.

ABSCHNITT V

Sonderbestimmungen für Vermessungsbefugte

. (1) Die Organe und Beauftragten der in , 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen sind unbeschadet der Vorschriften des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, sowie der Bundesgesetze über militärische Sperrgebiete, BGBl. Nr. 204/1963, und über militärische Munitionslager, BGBl. Nr. 197/1967, befugt, zur Durchführung ihrer vermessungstechnischen Arbeiten

1. jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren,

2. einzelne, die Vermessungsarbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen im notwendigen Umfang zu beseitigen und

3. alle erforderlichen Vermessungszeichen vorübergehend und Grenzzeichen anzubringen.

(2) Bei Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 sind Beeinträchtigungen der Ausübung von Rechten an den Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden.

(3) Für die Schadloshaltung gemäß § 1323 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für Schäden, die durch Arbeiten nach Abs. 1 entstehen, haben die Bestimmungen des Anwendung zu finden.

(4) Vermessungen für die in den und 52 Z. 5 angeführten Zwecke sind gemäß durchzuführen.

(5) Die Pläne über Vermessungen nach Abs. 4 haben neben den in angeführten Angaben noch einen Hinweis auf die Berechtigung des Planverfassers sowie bei Mappenberichtigungen überdies eine Beurkundung des Vermessungsbefugten, daß hinsichtlich des unverändert gebliebenen Grenzverlaufes zwischen den beteiligten Eigentümern Übereinstimmung besteht, zu enthalten. Werden von einer Teilung sowohl im Grenzkataster als auch im Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke betroffen, so ist der Plan derart anzulegen, daß sämtliche Grenzen der ersteren festgelegt sind.

(6) Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke in Katastralgemeinden, in denen das teilweise Neuanlegungsverfahren eingeleitet ist, betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so sind überdies Zustimmungserklärungen der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze dieser Grundstücke anzuschließen. Soweit solche Zustimmungserklärungen nicht zu erlangen waren, hat der Plan eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten.

ABSCHNITT VI

Mitwirkung der Grundeigentümer und der Behörden

. (1) Die Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, dem Vermessungsamt folgende Änderungen an ihren Grundstücken innerhalb vier Wochen ab Kenntnisnahme zu melden

1. Änderungen von Grenzen gemäß §§ 411 und 412 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches,

2. Änderungen von Grenzen gemäß § 418 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und

3. die Beschädigung oder Zerstörung von Vermessungszeichen.

(2) Die Gerichte sowie die sonstigen Behörden, Ämter und Dienststellen der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, alle Wahrnehmungen oder ihnen zugekommenen Meldungen über Änderungen gemäß Abs. 1 sowie über Änderungen der Benützungsarten und deren Abgrenzungen dem Vermessungsamt mitzuteilen und ihnen zugekommene planliche Unterlagen hierüber zu übermitteln.

(3) Die Gemeinden haben dem Adressregister die in bis 8 und die in bis 5 und 8 genannten Adressdaten zu melden; die in und in , 7 und 9 bezeichneten Angaben können von den Gemeinden zusätzlich gemacht werden. Die Meldung hat jeweils umgehend nach der Vergabe oder Änderung einer Adresse im Sinne des zu erfolgen. Für die Meldung ist die gemäß unentgeltlich zur Verfügung gestellte Adress-GWR-Online-Applikation, beziehungsweise die darin enthaltene Datenschnittstelle zu verwenden. Durch die Meldung sind alle bundesgesetzlichen Meldepflichten der Gemeinden, die die bloße Zurverfügungsstellung von authentischen Adressdaten im Sinne des betrifft, erfüllt.

ABSCHNITT VII

Verhältnis zu den Grundbuchsgerichten und den Finanzbehörden

. (1) Grenzkataster und Grundbuch sind in Übereinstimmung zu halten. Nach Umstellung des Grundbuches auf automationsunterstützte Datenverarbeitung ist das Grundstücksverzeichnis des Grenzkatasters mit dem Hauptbuch des Grundbuches zu verknüpfen.

(2) Dem Grundbuchsgericht sind die Ergebnisse der Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können, mittels Anmeldungsbogen mitzuteilen.

(3) Dem Grundbuchsgericht ist in angemessenen Zeitabständen eine Kopie der Katastralmappe zur Verwendung als Grundbuchsmappe zu übersenden.

. Den Finanzämtern sind Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu übermitteln. Diese Auszüge sind vor Übermittlung mit den wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148/1955, in der jeweils geltenden Fassung, zu verknüpfen, soweit diese von den Finanzämtern bekannt gegeben werden.

Beachte: Bleibt bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß idF BGBl. I Nr. 100/2008 in Kraft (vgl. ).

ABSCHNITT VIII

Verwaltungsabgaben und Kosten

. (1) Für die Ausstellung der in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Auszüge und für Amtshandlungen nach Abs. 2 Z 3 sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit entsprechend dem dadurch entstehenden Aufwand in Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind. Die Bauschbeträge sind nach der für die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen und Kosten (Drucksorten, Material, Reisekosten, Postgebühren und Kosten der automationsunterstützten Datenverarbeitung) zu ermitteln. Ändert sich der so ermittelte Aufwand um mehr als 20 vH, ist eine Neufestsetzung der besonderen Verwaltungsabgaben vorzunehmen.

(2) Auszüge und Amtshandlungen im Sinne des Abs. 1 sind

1. Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis,

2. Auszüge aus dem technischen Operat,

3. Amtshandlungen nach den (auf Antrag des Eigentümers), 34, 38 Abs. 1 Z 1 (auf Antrag des Eigentümers), 39, 40 und 41.

(3) Soweit das Grundbuch auf automationsunterstützte Datenverarbeitung umgestellt ist, sind auf Antrag auch Abschriften aus dem Hauptbuch und mit Ausnahme des Personenverzeichnisses aus den Hilfsverzeichnissen abzugeben. Hiefür sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Bauten und Technik durch Verordnung festzusetzen sind und deren Höhe sich nach den für gleichartige Amtshandlungen der Grundbuchsgerichte festgesetzten Gerichtsgebühren richtet.

(4) Auszüge gemäß Abs. 2 und Abschriften gemäß Abs. 3 sind nur auf Antrag amtlich zu beglaubigen. Auszüge und Abschriften, die nicht amtlich beglaubigt sind und im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung hergestellt werden, sind von den Stempelgebühren befreit.

. (1) Jedermann kann kostenlos aus dem Adressregister die in bis 4, 6, 7 und 10 und bis 3, 5 und 10 genannten Daten einer einzelnen Adresse abfragen. Die Aufzeichnung von Abfrageergebnissen zum Zweck der kommerziellen Verwertung, insbesondere durch Weitergabe an Dritte, ist unzulässig.

(2) Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister, die über Abs. 1, erster Satz, hinausgehen, sowie die unmittelbare Einsicht in das technische Operat oder das Grundstücksverzeichnis gemäß und 6 unterliegen einem Kostenersatz. Der Kostenersatz ist durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung entsprechend dem gemeinen Wert gemäß in Form von Bauschbeträgen festzulegen. Der Gemeindebund und der Städtebund sind vor Erlassung der Verordnung anzuhören.

(3) Keine Kostenersatzpflicht für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister nach Abs. 2 besteht - sofern damit nicht die Weitergabe an Dritte für kommerzielle Zwecke verbunden ist - für Abfragen durch

1. Behörden, soweit die Abfrage zur Wahrnehmung einer der Behörde gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist,

2. die Bundesanstalt Statistik Österreich für statistische Zwecke und

3. Feuerwehren und Rettungsdienste für Aufgaben des Krisenmanagements und des Einsatz- und Rettungswesens.

(4) Die auf Grund des Kostenersatzes nach Abs. 2 für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister erzielten Einnahmen sind nach Abzug des laufenden Aufwandes des Bundes für den Betrieb des Adressregisters den Gemeinden anteilsmäßig nach Anzahl der im Adressregister zum 31. Dezember jeden Jahres enthaltenen Adressen als Abgeltung ihres Aufwandes jährlich im nachhinein zu überweisen.

. (1) Neben den in angeführten Auszügen, Abschriften und Kopien sowie den in genannten Abfragen und Auszügen werden die im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Landesvermessung gemäß erstellten raum- und ortsbezogenen Daten (Geobasisdaten) als Standardprodukte und nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten im Rahmen von Geoinformationsdiensten abgegeben.

(2) Einschränkungen sind aus den in und des Informationsweiterverwendungsgesetzes, BGBl. I Nr. 135/2005, angeführten Gründen zulässig.

(3) Für die Abgabe von Geobasisdaten, die Geobasisdienste und die Verwertung der Geobasisdaten ist eine angemessene Vergütung zu entrichten. Die Vergütung in Standardentgelten und die Nutzungsbedingungen sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzulegen. Die Standardentgelte haben grundsätzlich den zusätzlichen Aufwand für die Reproduktion und Verbreitung der Geobasisdaten abzudecken.

(4) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist überdies berechtigt, Messungsaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge gegen Kostenersatz durchzuführen.

ABSCHNITT IX

Zivilrechtliche Bestimmungen

. Ein auf die in der Natur ersichtlichen Grenzen eines Grundstückes gegründeter Anspruch kann demjenigen nicht entgegengesetzt werden, der ein Recht im Vertrauen auf die im Grenzkataster enthaltenen Grenzen erworben hat.

. Die Ersitzung von Teilen eines im Grenzkataster enthaltenen Grundstückes ist ausgeschlossen.

ABSCHNITT X

Strafbestimmungen

. (1) Wer ein Vermessungszeichen unbefugt zerstört, verändert, entfernt, beschädigt oder in seiner Benützbarkeit beeinträchtigt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 360 € oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(2) Wer die im vorgeschriebene Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 36 € oder mit Arrest bis zu drei Tagen zu bestrafen.

(3) Im Falle einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 sind dem Täter im Straferkenntnis überdies die Kosten der Wiederherstellung des Vermessungszeichens zugunsten des Bundes aufzuerlegen.

(4) Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, die Frist, nach deren Ablauf im Verwaltungsstrafverfahren ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt und eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf, fünf Jahre.

(5) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 steht dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde die Berufung zu.

ABSCHNITT XI

Übergangsbestimmungen

. Für alle nicht im Grenzkataster enthaltenen Grundstücke ist der Grundsteuerkataster nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgender Maßgabe weiterzuführen:

1. Die Bestimmungen des und der , 49 und 50 sind auf Grenzen, die nur im Grundsteuerkataster enthalten sind, nicht anzuwenden.

2. Die bisherigen Angaben über Kulturgattungen, Widmungen und Flächenausmaße sind auf Grund von Erhebungen gemäß durch die Angabe der Benützungsarten und der Flächenausmaße gemäß und 3 zu ersetzen.

3. Grundstücke des Grundsteuerkatasters können unter der Voraussetzung des von Amts wegen vereinigt oder geändert werden, wenn dies im Zuge von Erhebungen gemäß zur Darstellung von Grundflächen gleicher Benützungsart in der Katastralmappe zweckmäßig ist.

4. Die Vereinigung von im Grundsteuerkataster enthaltenen Grundstücken mit jenen des Grenzkatasters gemäß ist ausgeschlossen.

5. Ergibt sich, daß die Darstellung des Grenzverlaufes eines Grundstückes in der Katastralmappe mit dem seit der letzten Vermessung unverändert gebliebenen Grenzverlauf dieses Grundstückes in der Natur nicht übereinstimmt, so ist die Berichtigung der Katastralmappe von Amts wegen vorzunehmen.

ABSCHNITT XII

Änderungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes und des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes

. (Anm.: Änderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930)

. (Anm.: Änderungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811)

. (Anm.: Änderung des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1930)

ABSCHNITT XIII

Schlußbestimmungen

. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft.

(2) Durchführungsverordnungen können bereits vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassen werden, jedoch treten diese frühestens mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden alle bisherigen gesetzlichen Vorschriften über Gegenstände, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, aufgehoben. Insbesondere werden, soweit sie noch in Geltung stehen, aufgehoben:

1. das Allerhöchste Patent (Grundsteuerpatent) vom 23. Dezember 1817, PolGes. Slg. Bd. 45;

2. das Gesetz vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88, über die Regelung der Grundsteuer;

3. das Gesetz vom 21. Juli 1871, RGBl. Nr. 81, in Betreff der Bestellung der zur Durchführung des Gesetzes vom 24. Mai 1869 über die Regelung der Grundsteuer berufenen Commissionen;

4. das Gesetz vom 20. Jänner 1876, RGBl. Nr. 13, betreffend die Abänderung des des Gesetzes vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88;

5. das Gesetz vom 6. April 1879, RGBl. Nr. 54, betreffend Änderungen des Gesetzes vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88, über die Regelung der Grundsteuer und die Aufhebung des Gesetzes vom 15. Dezember 1875, RGBl. Nr. 154;

6. das Gesetz vom 28. März 1880, RGBl. Nr. 34, betreffend Abänderungen und Nachtragsbestimmungen zu dem Gesetz vom 6. April 1879, RGBl. Nr. 54, über die Regelung der Grundsteuer;

7. das Gesetz vom 3,0. März 1881, RGBl. Nr. 25, betreffend die Abänderung der für das Reklamationsverfahren bei Regelung der Grundsteuer geltenden Termine;

8. das Gesetz vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;

9. die Verordnung des Finanzministeriums vom 11. Juni 1883, RGBl. Nr. 91, betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;

10. das Gesetz vom 1. Jänner 1895, RGBl. Nr. 3, betreffend die Bestellung vom Commissionen zum Zwecke der Revision des Grundsteuerkatasters in Gemäßheit des des Gesetzes vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88;

11. das Gesetz vom 12. Juli 1896, RGBl. Nr. 121, betreffend die Revision des Grundsteuerkatasters;

12. die Kaiserliche Verordnung vom 1. Juni 1914, RGBl. Nr. 117, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;

13. das Bundesgesetz vom 25. Jänner 1921, BGBl. Nr. 86, betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;

14. die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Verkehr vom 3. Dezember 1923, BGBl. Nr. 613, betreffend das Statut des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen;

15. die Verordnung der Bundesregierung vom 3. März 1927, BGBl. Nr. 106, womit die Geltung von Vorschriften betreffend die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters auf das Burgenland erstreckt wird;

16. das Bundesgesetz vom 2. Juli 1930, BGBl. Nr. 233, wirksam für das Bundesland Vorarlberg, betreffend eine teilweise Revision des Grundkatasters;

17. das Bundesgesetz vom 26. Oktober 1934, BGBl. Nr. 336, über das Verbot vermessungstechnischer Arbeiten und der Herstellung und des Vertriebes topographischer Karten;

18. das Bundesgesetz BGBl. Nr. 454/1937, womit das Bundesgesetz, wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend eine teilweise Revision des Grundkatasters, BGBl. Nr. 233/1930, abgeändert wird;

19. die Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 6. Februar 1940, DRGBl. I S. 294;

20. die Ersten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 6. Februar 1940, DRGBl. I S. 295;

21. die Zweiten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 19. August 1942, DRGBl. I S. 527;

22. die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 20. Februar 1944, DRGBl. I S. 57;

23. die Dritten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Veröffenlichung kartographischer Darstellungen vom 21. Februar 1944, DRGBl. I S. 58.(4) und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) , , 4 und 6, die und 10, und 5, , , , erster Satz, 47a Abs. 2 und 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2004, treten am 1. März 2004 in Kraft. Zugleich tritt der Anhang in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. und 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2004, tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2004 tritt am 31. Dezember 2007 außer Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2004 folgenden Tag an alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Zugang zum Adressregister gemäß gegeben ist. Dies umfasst auch die Erlassung der Verordnung gemäß .

. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der , 25 Abs. 4, 49, 50, 53 bis 56 und 58 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des und des im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des und des und Abs. 3 Z 8 und 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der bis 48 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der , 3 und 4, 7, 9 Abs. 6 und 7, 39, 43 Abs. 3, 44 Abs. 2, 45, 47 Abs. 3 und 52 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich des im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.

(2) Mit der Vollziehung der , 25 Abs. 4, 49, 50 und 53 bis 56 ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des , soweit es sich um die Gebührenbefreiung handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung des ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 116/2022kundgemacht am 27.07.2022

Fassungen ab: 28.07.2022

Erfasste Bestimmungen: § 48, § 57

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 116/2022 (NR: GP XXVII RV 1571 AB 1635 S. 167. BR: 11000 AB 11041 S. 943.)

Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 sowie Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes, des Geodateninfrastrukturgesetzes, des Firmenbuchgesetzes und des Vermessungsgesetzes

BGBl. I Nr. 116/2022
BGBl. I Nr. 101/2022kundgemacht am 19.07.2022

Fassungen ab: 20.07.2022

Erfasste Bestimmungen: § 9a, § 9b, § 14, § 52, § 57, § 59

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 101/2022 (NR: GP XXVII IA 2574/A AB 1577 S. 169. BR: AB 11027 S. 944.)

Wahlrechtsänderungsgesetz 2022

BGBl. I Nr. 101/2022
BGBl. I Nr. 51/2016

Fassungen ab: 31.03.2017, 01.11.2016, 09.07.2016

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 8, § 9, § 9a, § 10, § 11, § 12, § 14, § 15, § 17, § 18a, § 18b, § 20, § 22, § 32a, § 32b, § 36, § 37, § 39, § 40, § 43, § 44, § 46, § 47, § 48, § 52, § 57, § 59, § 60

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 51/2016 (NR: GP XXV RV 1115 AB 1173 S. 132. BR: AB 9597 S. 855.)

BGBl. I Nr. 51/2016

Materialien noch nicht erschlossen.

BGBl. I Nr. 129/2013kundgemacht am 16.07.2013

Fassungen ab: 01.01.2014, 17.07.2013

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 51, § 57

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 129/2013 (NR: GP XXIV RV 2244 AB 2262 S. 200. BR: AB 8966 S. 820.)

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

BGBl. I Nr. 129/2013
BGBl. I Nr. 31/2012

Fassungen ab: 07.05.2012, 25.04.2012

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 4, § 9, § 9a, § 10, § 14, § 18a, § 36, § 37, § 39, § 43, § 46, § 47, § 57, § 59

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 31/2012 (NR: GP XXIV RV 1686 AB 1714 S. 148. BR: AB 8700 S. 807.)

BGBl. I Nr. 31/2012

Materialien noch nicht erschlossen.

BGBl. I Nr. 100/2008kundgemacht am 03.07.2008

Fassungen ab: 01.01.2009, 04.07.2008, 01.01.2005

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 7, § 8, § 9, § 13, § 14, § 18, § 20, § 37, § 39, § 43, § 44, § 45, § 46, § 47, § 47a, § 48, § 51, § 52, § 57, § 59

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 100/2008 (NR: GP XXIII RV 542 AB 582 S. 61. BR: AB 7961 S. 757.)

Grundbuchs-Novelle 2008 – GB-Nov 2008

BGBl. I Nr. 100/2008
BGBl. I Nr. 13/2008

Fassungen ab: 10.01.2008

Erfasste Bestimmungen: § 57

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 13/2008 (NR: GP XXIII AB 363 S. 41. BR: AB 7833 S. 751.)

BGBl. I Nr. 13/2008

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BGBl. I Nr. 8/2007

Fassungen ab: 01.04.2008

Erfasste Bestimmungen: § 13

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 8/2007 (VfGH)

BGBl. I Nr. 8/2007

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BGBl. I Nr. 136/2005

Fassungen ab: 19.11.2005

Erfasste Bestimmungen: § 48, § 59

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 136/2005 (NR: GP XXII AB 1151 S. 125. BR: 7400 AB 7426 S. 727.)

BGBl. I Nr. 136/2005

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BGBl. I Nr. 9/2004kundgemacht am 27.02.2004

Fassungen ab: 01.01.2008, 01.03.2004, 28.02.2004, 01.07.1975

Erfasste Bestimmungen: § 8, § 9, § 9a, § 10, § 13, § 14, § 44, § 46, § 47, § 47a, § 57, § 59, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 9/2004 (NR: GP XXII IA 309/A AB 383 S. 46. BR: 6960 AB 6962 S. 705.)

GWR-Gesetz und Änderung des Vermessungsgesetzes

BGBl. I Nr. 9/2004
BGBl. I Nr. 136/2001

Fassungen ab: 01.01.2002, 28.11.2001

Erfasste Bestimmungen: § 51, § 57

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 136/2001 (NR: GP XXI RV 742 AB 824 S. 81. BR: 6458 AB 6459 S. 681.)

BGBl. I Nr. 136/2001

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BGBl. I Nr. 30/1997

Fassungen ab: 01.04.1997

Erfasste Bestimmungen: § 14

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 30/1997 (NR: GP XX RV 561 AB 587 S. 64. BR: AB 5395 S. 623.)

BGBl. I Nr. 30/1997

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BGBl. Nr. 480/1980

Fassungen ab: 01.12.1980

Erfasste Bestimmungen: § 9, § 14, § 45, § 46, § 47, § 48, § 59

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 480/1980 (NR: GP XV RV 340 AB 467 S. 47. BR: AB 2211 S. 402.)

BGBl. Nr. 480/1980

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BGBl. Nr. 238/1975

Fassungen ab: 01.07.1975

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 4, § 6, § 7, § 7a, § 10, § 11, § 12, § 13, § 15, § 16, § 17, § 18, § 18a, § 19, § 20, § 21, § 22, § 28, § 29, § 30, § 31, § 31a, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39, § 41, § 42, § 43, § 44, § 51, § 52, § 53

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 238/1975 (NR: GP XIII RV 1422 AB 1507 S. 140. BR: AB 1331 S. 340.)

BGBl. Nr. 238/1975

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BGBl. Nr. 306/1968 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1969

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 5, § 8, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 40, § 49, § 50, § 54, § 55, § 56, § 57, § 58

BGBl. Nr. 306/1968

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