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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 106/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 34, 35 und 81 L-VG wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:

VEREINBARUNG gemäß zwischen dem Bund und den Ländern im Zusammenhang mit der Verlängerung der Finanzausgleichsperiode bis Ende des Jahres 2023

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, - im Folgenden Vertragsparteien genannt - sind übereingekommen, gemäß die folgende Vereinbarung zu schließen:

Abschnitt I

Artikel I

Änderung der Vereinbarung gemäß über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens

Die Vereinbarung gemäß über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 98/2017, wird wie folgt geändert:

(Anm.: Änderungen wurden im LGBl. Nr. 51/2017 eingearbeitet.)

Artikel II

Änderung der Vereinbarung gemäß Zielsteuerung-Gesundheit

Die Vereinbarung gemäß Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 97/2017, wird wie folgt geändert:

(Anm.: Änderungen wurden im LGBl. Nr. 50/2017 eingearbeitet.)

Artikel III

Änderung der Vereinbarung gemäß über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2018 bis 2021

Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2018 bis 2021, BGBl. I Nr. 160/2017, wird wie folgt geändert:

(Anm.: Änderungen wurden im LGBl. Nr. 69/2017 eingearbeitet.)

Abschnitt II

Artikel IV

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald

1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie

2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Artikel V

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung gemäß zwischen dem Bund und den Ländern im Zusammenhang mit der Verlängerung der Finanzausgleichsperiode bis Ende des Jahres 2023, am 24. Februar 2022 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.

Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. IV Abs. 1 mit 7. Dezember 2022 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.