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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 78/1990

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Sonn- und Feiertagsbetriebszeitengesetzes, BGBl. Nr. 129/1984, wird verordnet:

In der Marktgemeinde Heiligenkreuz im Lafnitztal dürfen die Verkaufsstellen ganzjährig an allen Sonn- und Feiertagen von 8.00 - 12.00 Uhr offengehalten werden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.