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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 48/1984

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes - BZG, BGBl. Nr. 129/1984, wird verordnet:

Der der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974 in der geltenden Fassung, unterliegende Verkauf von Christbäumen darf im Land Burgenland am zweiten Sonntag vor dem 24. Dezember, soweit dieser zweite Sonntag auf einen Tag vor dem 12. Dezember fällt, weiters am dritten und vierten Sonntag vor dem 24. Dezember sowie am 8. Dezember zwischen 8 und 20 Uhr ausgeübt werden. Die Betriebsstätten dürfen für die Ausübung dieser Verkaufstätigkeit offengehalten werden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.