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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 78/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 21 Abs. 8 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 32/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird verordnet:

Prüfungsvergütung

Die Mitglieder der Prüfungskommission für die Facharbeiter- und Meisterprüfungen erhalten für ihre Prüfungstätigkeit folgende Vergütung:

a) Lehrer außerhalb der Lehrverpflichtung

je angefangene Stunde 25,- Euro

je angefangene Korrekturstunde 11,- Euro

pro Hausarbeit 20,- Euro

pro Lehrlingstagebuch 11,- Euro

je angefangene Stunde Vorbereitungszeit

bei praktischen Prüfungen 10,- Euro

wobei maximal zwei Stunden Vorbereitungszeit in Rechnung gestellt werden dürfen;

b) Meister je angefangene Stunde 25,- Euro;

c) Personen, die eine inländische Universität, eine einschlägige  höhere Land- und Forstwirtschaftliche Lehranstalt oder eine  sonstige allgemeinbildende oder berufsbildende höhere Schule erfolgreich besucht haben, je angefangene Stunde 25,- Euro.

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt § 3 der Verordnung über die Verwandtstellung von Lehrberufen, die Anrechnung von Lehrzeiten sowie über Prüfungsvergütungen und Prüfungsgebühren, LGBl. Nr. 69/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 66/2013, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.