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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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6. Abschnitt

Beendigung des Vereins

Ende der Rechtspersönlichkeit

. Die Rechtspersönlichkeit eines Vereins endet mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister; ist eine Abwicklung erforderlich, verliert er seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung ihrer Beendigung.