Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage A

Leistungskatalog und Qualitätskriterien für die ambulanten, teilstationären und stationären Dienste

1. Leistungskatalog (Arten der Dienste)

1.1 Betreuungsdienste, zum Beispiel

- Essen auf Rädern/Mittagstisch

- Weiterführung des Haushaltes

- Hauskrankenpflege inklusive Grundpflege

1.2 Therapeutische Dienste/Rehabilitationsmöglichkeiten, zum Beispiel

- Physiotherapie

- Logopädie

1.3 Dienste und Einrichtungen zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen

1.4 Hilfsmittelverleih für die häusliche Versorgung

1.5 Beratungsdienste

1.6 Kurzzeitpflegeeinrichtungen

1.7 Sonderwohnformen, zum Beispiel

- Altenheime

- Pflegeheime

- Wohngemeinschaften

Länderspezifische Gegebenheiten sind in den Bedarfs- und Entwicklungsplänen der Länder zu berücksichtigen.

Abweichungen von den Mindeststandards sind dann möglich, wenn auf Grund der örtlichen und regionalen Strukturen kein Bedarf gegeben ist.

2 Qualitätskriterien

2.1 Qualitätskriterien für den offenen Bereich

- Dem pflegebedürftigen Menschen ist, sofern es die örtlichen Gegebenheiten und die Kapazitäten der einzelnen Organisationen und Heime zulassen, nach den allgemeinen Grundsätzen der Sozialhilfe die freie Wahl zwischen den angebotenen Diensten einzuräumen.

- Die Leistungen müssen ganzheitlich erbracht werden. Die Länder haben für die erforderliche Vernetzung und für möglichst fließende Übergänge zwischen mobilen und stationären Diensten zu sorgen.

- Existentielle Betreuungsdienste sind bei Bedarf auch an Sonn- und Feiertagen zu erbringen.

- Die Länder übernehmen die Verpflichtung, für eine entsprechende Sicherung der fachlichen Qualität und Kontrolle der Dienste sowie des Ausbaugrades zu sorgen. Detailregelungen werden in den Bedarfs- und Entwicklungsplänen getroffen.

2.2 Qualitätskriterien für Heime (Neu- und Zubauten)

- Heimgröße

Einrichtungen sind nach dem Kriterium der Überschaubarkeit zu errichten und in familiäre Strukturen zu gliedern. Abweichungen bei bestehenden Einrichtungen sind zulässig, wenn den pflegerischen und sozialen Notwendigkeiten dennoch entsprochen wird.

- Zimmergröße

Alle Zimmer sind pflege- und behindertengerecht mit einer Naßzelle (Waschtische, Dusche und WC) auszustatten. Primär sind Einbettzimmer zu errichten, wobei auf Verbindungsmöglichkeiten zu Appartements teilweise Bedacht genommen werden soll.

- Besuchsrecht

Die Heimbewohner müssen das Recht haben, jederzeit besucht zu werden.

- Infrastruktur

Es sollen Therapieräume, Räume für Tagesgäste und Räume für Rehabilitationsangebote vorgesehen sowie ein breitgefächertes Angebot an Dienstleistungen (zum Beispiel Friseur, Fußpflege) angeboten werden.

- Standort und Umgebung

Der Standort der Heime muß möglichst in die Gemeinde integriert sein, so daß Beziehungen zur Umwelt erhalten bleiben.

- Personal

Fachlich qualifiziertes und Hilfspersonal ist in ausreichender Anzahl sicherzustellen.

- Ärztliche Versorgung

Der Rechtsträger hat eine subsidiäre Sicherstellungspflicht für medizinische Belange. Die freie Arztwahl ist zu gewährleisten.

- Aufsichtsregelungen

Die Länder haben Regelungen für die Aufsicht von Alten- und Pflegeheimen, die insbesondere auch den rechtlichen Schutz der Heimbewohner gewährleisten, zu erlassen.