2. Abschnitt
Voranschlag
§ 4
Zeitraum der Veranschlagung
(1) Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen.
(2) Für Voranschlagsprovisorien, Nachtragsvoranschläge gelten diese Bestimmungen sinngemäß.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
2. Abschnitt
Voranschlag
§ 4
Zeitraum der Veranschlagung
(1) Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen.
(2) Für Voranschlagsprovisorien, Nachtragsvoranschläge gelten diese Bestimmungen sinngemäß.