Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Voranschlag

§ 4

Zeitraum der Veranschlagung

(1) Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen.

(2) Für Voranschlagsprovisorien, Nachtragsvoranschläge gelten diese Bestimmungen sinngemäß.