Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage A

Beschreibung des Warn- und Alarmsystems

1. Allgemeines

Zur raschen Warnung und Alarmierung der Bevölkerung in Katastrophen- und Krisenfällen wird ein vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden gemeinsam zu errichtendes und zu betreibendes Warn- und Alarmsystem eingerichtet.

Die unmittelbare Warnung und Alarmierung der Bevölkerung soll mittels akustischer Warneinrichtungen erfolgen, die zentral und regional sowie bezirks- oder abschnittsweise auslösbar sind. Die Auslösung der Zivilschutz- und Feuerwehrsignale (letztere ausgenommen Wien) soll durch die Übertragung von elektrischen Impulsen erfolgen, die von den Landeswarnzentralen über entsprechende Nachrichtenverbindungen wie zB über Gendarmerie- oder Feuerwehrfunk zu den einzelnen akustischen Warneinrichtungen gelangen. Um eine bundesweite Auslösung der Zivilschutzsignale durch die Bundeswarnzentrale zu gewährleisten, sind in jeder Landeswarnzentrale entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

Dieses Warnsystem wird entsprechend den bisherigen Planungen auf der Grundlage der bereits vorhandenen Feuerwehrsirenen ausgebaut und kann nicht nur zur Information der Bevölkerung eingesetzt werden, sondern auch zur Alarmierung der Hilfsdienste.

Der bisherige Ausbaustand der Funkfernsteuerung ist länderweise verschieden und auf Grund der gegebenen topographischen und technischen Voraussetzungen auch uneinheitlich. Technische Einrichtungen, die betriebsfähig sind und nach dem derzeitigen Stand der Technik in das Gesamtkonzept eingebunden werden können, sind Bestandteile des gemeinsamen Warn- und Alarmsystems.

2. Bestandsverzeichnis

des ferngesteuerten Warn- und Alarmsystems

I. Akustische Warneinrichtungsanlage in einer Ortsgemeinde oder in einem Ortsteil (Endstelle)

1. Akustische Warneinrichtung

2. Sirenensteuerempfänger mit Selektivruf bzw. Fernwirkgerät (Sende- und Empfangseinheit), gegebenenfalls mit Fernüberwachung

3. Programmsteuergerät

4. Durchsageaufzeichnungsgerät (zB Tonbandgerät)

5. Starkstromversorgung

6. Notstromanlage (nur für die Steuereinrichtung und Übertragungseinrichtung)

7. Postadapter (zum Betreiben weiterer Sirenen über Postmietleitungen in einem Ortsteil)

8. Zentraleinrichtung zur stillen Alarmierung und Information (ist eine unbedingte Notwendigkeit für die Voralarmierung der Einsatzkräfte)

9. Antennenanlage mit Blitzschutz

10. Geräteschrank

II. Bezirks- und Abschnittszentralen

1. Alarmgeber

2. Funk-Sende- und Empfangsanlage

3. Aufzeichnung (Dokumentation) einschließlich Besprechungseinrichtung

4. Sender und Geber für die Auslösequittung

5. Fernwirkeinrichtung

6. Notstromversorgung

7. Antennenanlage mit Blitzschutz

8. Relaisstelleneinbindung für flächendeckende Warneinrichtungsauslösung

9. Zentraleinrichtung für stille Alarmierung und Information

III. Relaisstellen für die Übertragung der Funksignale sowie allenfalls erforderliche Leitungen

IV. Landeswarnzentrale

1. Alarmgeber

2. Funk-Sendeempfangsanlage

3. Sender- und Gebereinrichtung für die Auslösequittung

4. Schnittstelle zum Einbinden der Bundeswarnzentrale

5. Überwachungs- und Dokumentationseinrichtung für die Zustandskontrolle des Steuersystems einschließlich der Relaisstellen

6. Durchsageeinrichtung für die Vorinformation der Bezirks- und Abschnittszentralen

7. Fernwirkeinrichtung

8. Zentraleinrichtung zur stillen Alarmierung und Information

9. Notstromversorgung

10. Antennenanlage mit Blitzschutz

V. Bundeswarnzentrale

1. Ringleitung

2. Fernwirksystem

3. Alarmgeber - Auslösemöglichkeit bis in die Bezirksebene

4. Alarmempfänger mit Auswerteeinheit der Signale von den Landeswarnzentralen

5. Dokumentation des Betriebszustandes der Ringleitung

6. Notstromversorgung

Diese Liste trägt dem Umstand Rechnung, daß in jedem Bundesland unterschiedliche topographische und technische Voraussetzungen gegeben sind. Sie stellt daher einen Maximalrahmen dar, aus dem nur jene spezifischen Anlagen bzw. Anlageteile herangezogen werden sollen, die auf Grund der in den jeweiligen Bundesländern gegebenen Voraussetzungen und unter Beachtung des Grundsatzes der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit für die Errichtung und Erneuerung des flächendeckenden Warnsystems unbedingt nötig sind.

3. Erste

Ausbaustufe

Gemäß der gegenständlichen Vereinbarung ist das Warn- und Alarmsystem in einer ersten Ausbaustufe so auszubauen, daß in jeder Gemeinde mindestens sechzig Prozent der Bevölkerung mittels akustischer Warneinrichtungen erreicht werden können.

In der folgenden Übersicht werden nach derzeitigem Wissensstand die hiefür in den einzelnen Ländern notwendigen sowie die bereits vorhandenen und gegebenenfalls an die Fernauslösung angeschlossenen akustischen Warneinrichtungen ausgewiesen:

BURGENLAND

- für 1. Ausbaustufe 360 Sirenen notwendig

- 352 Sirenen vorhanden

- Funkfernsteuerung 14 Sirenen angeschlossen

KÄRNTEN

- für 1. Ausbaustufe 613 Sirenen notwendig

- 473 Sirenen vorhanden

- Funkfernsteuerung 433 Sirenen angeschlossen

NIEDERÖSTERREICH

- für 1. Ausbaustufe 2 396 Sirenen notwendig

- 2 096 Sirenen vorhanden

- Funkfernsteuerung 514 Sirenen angeschlossen

OBERÖSTERREICH

- für 1. Ausbaustufe 1 111 Sirenen notwendig

- 1 263 Sirenen vorhanden

- Funkfernsteuerung 912 Sirenen angeschlossen

SALZBURG

- für 1. Ausbaustufe 328 Sirenen notwendig

- 258 Sirenen vorhanden

- Funkfernsteuerung 258 Sirenen angeschlossen

STEIERMARK

- für 1. Ausbaustufe 1 050 Sirenen notwendig

- 850 Sirenen vorhanden

- Funkfernsteuerung 750 Sirenen angeschlossen

TIROL

- für 1. Ausbaustufe 646 Sirenen notwendig

- 670 Sirenen vorhanden

- Funkfernsteuerung 166 Sirenen angeschlossen

VORARLBERG

- für 1. Ausbaustufe 210 Sirenen notwendig

- 130 Sirenen vorhanden

- Funkfernsteuerung 25 Sirenen angeschlossen

WIEN

- für 1. Ausbaustufe 420 Sirenen

oder

140 Typhone notwendig

2 Typhone vorhanden

2 Typhone angeschlossen

4. Signale des Warn- und Alarmsystems

WARN- UND ALARMSIGNALE

1. Warnung: 3 Minuten

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(Anm: Graphik nicht darstellbar)

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Gleichbleibender Dauerton von drei Minuten.

2. Alarm: 1 Minute

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(Anm: Graphik nicht darstellbar)

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Auf- und abschwellender Heulton von mindestens

einer Minute.

3. Entwarnung: 1 Minute

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(Anm: Graphik nicht darstellbar)

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Gleichbleibender Dauerton von einer Minute.

FEUERWEHRSIGNAL FÜR DEN BRAND- UND KATASTROPHENEINSATZ DER

FEUERWEHREN *)

Feuerwehreinsatz: 15 sec 15 sec 15 sec

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(Anm: Graphik nicht darstellbar)

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7 sec 7 sec

Dauerton 3 x 15 Sekunden

Unterbrechung 2 x 7 Sekunden

Das Signal ist im Bedarfsfall zu wiederholen.

SIRENENPROBE *)

15 sec

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(Anm: Graphik nicht darstellbar)

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Jeden Samstag um 12 Uhr Dauerton von 15 Sekunden.

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*) ausgenommen Wien

(Anm: Graphiken nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 5/1988)