Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Berichtspflichten der Baubehörde

Erlangt eine Baubehörde Kenntnis

1. von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder

2. davon, dass durch die Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle gegen bis 7 verstoßen wird,

so hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.