Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage 2

Immissionswerte im Sinne des Artikels 3 (Konzentrationswerte in mg/m3 (ppm), bezogen auf 20o C und 1013 mbar)

1 Schwefeldioxid in Verbindung mit Stau 1.1 0,2 mg S02/m3 (0,075 ppm) als Tagesmittelwert 1.2 0,2 mg S02 /m3 (0,075 ppm) als Halbstundenmittelwert; drei Halbstundenmittelwerte pro Tag bis zu einer Konzentration von 0,5 mg S02/m3 (0,185 ppm) gelten nicht als Überschreitung des Halbstundenmittelwertes. 1.3 0,2 mg Staub/m3 als Tagesmittelwert; dieser Wert bezieht sich auf Staub mit einem Stoke'schen Äquivalentdurchmesser kleiner als 10 /Dokumente/Landesnormen/LST40011412/image001.pngm. 2 Kohlenmonoxid 2.1 0 mg CO/m3 (9 ppm) als gleitender Achtstundenmittelwert. 2.2 40 mg CO/m3 (34 ppm) als Einstundenmittelwert. 3 Stickstoffdioxid0,2 mg N02 /m3 (0,105 ppm) als Halbstundenmittelwert. 4 Eine Überschreitung des Immissionswertes liegt dann vor, wenn auch nur einer der unter Punkt 1 bis 3 genannten Werte - unter Berücksichtigung der in Punkt 1.2 für den S02-Halbstundenmittelwert festgelegten Ausnahme - überschritten wird.