Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT III Aufgaben von Bund und Ländern und Finanzierung

Aufgaben des Bundes in der Umsetzung

(1) Der Bund verpflichtet sich,

1. in Absprache mit den Ländern die pädagogischen Grundlagendokumente zur Art. 15a B-VG-Vereinbarung über die Elementarpädagogik gemäß regelmäßig zu aktualisieren;

2. zur Bereitstellung des Zweckzuschusses gemäß .

(2) Im Bereich des letzten verpflichtenden Kindergartenjahres verpflichtet sich der Bund darüber hinaus zur Bereitstellung von pädagogischen Instrumenten zur Dokumentation der Entwicklung des einzelnen Kindes.

(3) Der Bund verpflichtet sich im Rahmen der frühen sprachlichen Förderung darüber hinaus, den Ländern geeignete Verfahren der Sprachstandsfeststellung zur Feststellung eines Sprachförderbedarfs zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Bund verpflichtet sich, jährlich einen Bericht über die Umsetzungsfortschritte der in der Vereinbarung festgelegten Maßnahmen und Zielsetzungen zu veröffentlichen.