Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kündigung

Das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann, kündigt die Vereinbarung gemäß zwischen den Ländern über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, LGBl. Nr. 15/1976, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 37/1978, gemäß ihrem Art. 10 Abs. 1.

Die Burgenländische Landesregierung hat am 16. Mai 2017 beschlossen, die Vereinbarung gemäß über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe zu kündigen.

Der Burgenländische Landtag hat dieser Kündigung am 8. Juni 2017 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.

Das Land Burgenland hat sodann die Vereinbarung gemäß über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe gegenüber den Vertragsländern unter Einhaltung der Frist gemäß Art. 10 Abs. 1 der Vereinbarung zum Ende des Kalenderjahres 2017 schriftlich gekündigt.

Die Vereinbarung tritt damit für das Land Burgenland mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.