Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt V Brenn- und Kraftstoffe

Zulässige Brenn- und Kraftstoffe

(1) Brenn- bzw Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen bzw Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:

Art

Brenn- bzw Kraftstoff

technische Anforderungen

Gasförmige fossile Brennstoffe

Erdgas

ÖVGW Richtlinie G 31; Erdgas in Österreich – Gasbeschaffenheit; Ausgabe Mai 2001

Flüssiggas

ÖNORM C 1301; Flüssiggase für Brennzwecke – Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische – Anforderungen und Prüfverfahren; Ausgabe Mai 2001

Flüssige fossile Brennstoffe

Heizöl extra leicht schwefelarm

(KN Code 27101941)*

ÖNORM C 1109; Flüssige Brennstoffe – Heizöl extra leicht – Gasöl zu Heizzwecken, Anforderungen; Ausgabe Dezember 2006

 

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 %

Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten

ONR 31115; Flüssige Brennstoffe – Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten – Mindestanforderungen; Ausgabe September 2009

Heizöl leicht (HL)

(KN Code 27101961)**

ÖNORM C 1108; Flüssige Brennstoffe – Rückstandsheizöle, Anforderungen;

Ausgabe Mai 2003

 

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 %M

 

Zulässig nur in neu errichteten Feuerungsanlagen > 400 kW Nennwärmeleistung und bis 1.1. 2018 in bestehenden Anlagen > 70 kW Nennwärmeleistung

Heizöl mittel

(KN Code 27101961)**

ÖNORM C 1108; Flüssige Brennstoffe – Rückstandsheizöle, Anforderungen;

Ausgabe Mai 2003

 

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 %M

Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 5 MW Brennstoffwärmeleistung

Heizöl schwer

(KN Code 27101961)**

ÖNORM C 1108; Flüssige Brennstoffe – Rückstandsheizöle, Anforderungen;

Ausgabe Mai 2003

 

 

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 1,00 %M

 

 

Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 10 MW Brennstoffwärmeleistung

Feste fossile Brennstoffe

Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks, ausgenommen Petro(l)koks

Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels).

Standardisierte biogene

Brennstoffe

Stückholz und Rinde

ÖNORM M 7132; Energiewirtschaftliche Nutzung von Holz und Rinde als Brennstoff, Begriffsbestimmungen und Merkmale;

Ausgabe Juli 1998

Holzhackgut

ÖNORM M 7133; Holzhackgut für energetische Zwecke, Anforderungen und Prüfbestimmungen;

Ausgabe Februar 1998

Holz- und Rindenpellets

ÖNORM M 7135; Presslinge aus naturbelassenem Holz oder naturbelassener Rinde – Pellets und Briketts, Anforderungen und Prüfbestimmungen;

Ausgabe November 2000

biogene Heizöle

ÖNORM EN 14213; Heizöle, Fettsäure-Methylester (FAME), Anforderungen und Prüfverfahren;

Ausgabe Januar 2004

Sonstige

Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen.

Nicht standardisierte biogene Brenn- und Kraftstoffe

Stroh, Ölsaaten,

Pflanzenöle, Biogas, Klärgas, Holzgas,

Deponiegas, Reste von Holzwerkstoffen udgl

Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen.

Flüssige fossile Kraftstoffe

Dieselkraftstoff

ÖNORM EN 590; Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoff – Anforderungen und Prüfverfahren;

Ausgabe April 2004

Flüssige biogene Kraftstoffe

Biogene Kraftstoffe

ÖNORM EN 14214; Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Fettsäure-Methylester (FAME) – Anforderungen und Prüfverfahren;

Ausgabe November 2003

* Gasöl gemäß Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999

** Schweröl gemäß Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999

(2) Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig.

(3) Zum Nachweis, dass nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden, haben die Verfügungsberechtigten geeignete Belege (zB Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs) zu führen, aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, und zumindest bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren. Bei Überprüfungen sind diese auf Verlangen den zur Überprüfung befugten Organen zugänglich zu machen.

(4) In Feuerungsanlagen, bei denen durch den Einsatz von Abgasreinigungseinrichtungen die Einhaltung des Grenzwertes für Chlorwasserstoff von 30 mg/Nm³ (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %) gewährleistet ist, können auch Brennstoffe mit höheren Chloranteilen (über 1.500 mg/kg Trockensubstanz) eingesetzt werden. Gleiches gilt auch für Versuchsanlagen, in denen die praktischen Einsatzmöglichkeiten diverser biogener Materialien erprobt werden sollen.

(5) Die Länder können die Zulässigkeit der Verwendung von Brenn- und Kraftstoffen aus Gründen des Umweltschutzes an weitere Voraussetzungen knüpfen oder ausschließen.