Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel VI

Diese Vereinbarung wird in zweifacher Urschrift ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung und beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung aufbewahrt. Eine Abschrift wird bei der Verbindungsstelle der österreichischen Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.