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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl Nr 77/2009

Änderung

LGBl Nr 71/2012 (Blg LT 14. GP: RV 126, AB 199, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 43/2015 (Blg LT 15. GP: RV 505, AB 607, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 66/2017 (Blg LT 15. GP: RV 166, AB 209, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 71/2024 (Blg LT 17. GP: RV 284, AB 361, jeweils 2. Sess)

Weitere Inhalte

Nach Beschlussfassung durch die Landesregierung am 2. Oktober 2008 hat der Salzburger Landtag den Abschluss der vorstehenden Vereinbarung am 5. November 2008 gemäß Art 50 Abs 1 L-VG genehmigt. Die Vereinbarung ist nach Vorliegen der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen aller Vertragsparteien rückwirkend mit 1. Jänner 2008 in Kraft getreten.

(Anm: LGBl Nr 71/2012)

Nach Beschlussfassung durch die Landesregierung am 17. Oktober 2011 hat der Salzburger Landtag den Abschluss der vorstehenden Vereinbarung am 9. November 2011 gemäß Art 50 Abs 1 L-VG genehmigt. Die Vereinbarung tritt gemäß Art II Abs 1 rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(Anm: LGBl Nr 43/2015)

Nach Beschlussfassung durch die Landesregierung am 28. Jänner 2015 hat der Salzburger Landtag den Abschluss der vorstehenden Vereinbarung am 19. März 2015 gemäß Art 50 Abs 1 L-VG genehmigt. Die Vereinbarung ist gemäß Ihrem Art III Abs 1 am 3. April 2015 in Kraft getreten.

(Anm: LGBl Nr 66/2017)

Nach Beschlussfassung durch die Landesregierung am 9. Jänner 2017 hat der Salzburger Landtag den Abschluss der vorstehenden Vereinbarung am 22. März 2017 gemäß Art 50 Abs 1 L-VG genehmigt. Die Vereinbarung ist nach Vorliegen der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen aller Vertragsparteien am 1. Jänner 2017 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw den Landeshauptmann, - im Folgenden Vertragsparteien genannt - sind übereingekommen, gemäß die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

(Anm: LGBl Nr 71/2012)

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß die folgende Vereinbarung zu schließen:

(Anm: LGBl Nr 43/2015)

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß die folgende Vereinbarung zu schließen:

Anmerkung

Änderungen im Ratifikationstext:

LGBl Nr 71/2012

LGBl Nr 43/2015

LGBl Nr 66/2017

LGBl Nr 71/2024

Gegenstand der Vereinbarung

Die Vertragsparteien kommen überein, die 24-Stunden-Betreuung nach folgenden gemeinsamen Zielsetzungen und Grundsätzen zu fördern:

1. Voraussetzungen zur Förderung einer 24-Stunden-Betreuung sind:

a) das Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes, BGBl I Nr 33/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008, oder der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2023,

b) ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl Nr 110/1993,

c) die Notwendigkeit einer bis zu 24-Stunden-Betreuung und

d) eine Mindestausbildung der Betreuungspersonen als Maßnahme der Qualitätssicherung.

2. Es wird die Betreuung durch selbstständige Betreuungspersonen in der Höhe von 800 Euro und durch unselbstständige Betreuungspersonen in der Höhe von 1 600 Euro jeweils pro Monat auf Basis von mindestens zwei Betreuungsverhältnissen gefördert. Im Einvernehmen der Vertragsparteien können davon abweichende Beträge festgesetzt werden.

3. Bei der Förderung kann das Einkommen der betreuten Person angemessen berücksichtigt werden. Vermögen wird nicht berücksichtigt.

Gemeinsame Finanzierung und Kostenabrechnung

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Finanzausgleiches für den Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2028 die Ausgaben wie folgt zu bedecken:

– Bund 60 (in Worten: sechzig) vH;

– Länder 40 (in Worten: vierzig) vH.

(2) Die Verrechnung erfolgt auf Grund der tatsächlich geleisteten Beträge pro Bundesland. Der Bund legt die entstehenden Kosten aus und verrechnet jährlich bis zum Ablauf des Folgejahres nach Abs. 1 mit dem jeweiligen Bundesland.

(3) Die Vertragsparteien stellen sich gegenseitig alle für die Kostenabrechnung relevanten Daten über Verlangen zur Verfügung.

(4) Nähere Durchführungsbestimmungen für die Abrechnung legen die Vertragsparteien im Einvernehmen fest.

Verfahren und Leistungserbringung

(1) Die Verfahren nach dieser Vereinbarung werden vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durchgeführt.

(2) Für die Abwicklung des Verfahrens können einvernehmlich zwischen dem Bund und dem jeweiligen Bundesland abweichende Regelungen getroffen werden.

Datenschutz

Die Vertragsparteien kommen überein, die für die Durchführung der Förderungen und für die Kostenabrechnung notwendigen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.

Erfahrungsaustausch und Evaluierung

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen des Arbeitskreises für Pflegevorsorge, der gemäß Artikel 12 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, BGBl Nr 866/1993, eingerichtet ist,

- ihre Erfahrungen über die Förderung der 24-Stunden-Betreuung auszutauschen, die von bundesweiter Bedeutung sind oder die eine gemeinsame Vorgangsweise erforderlich erscheinen lassen, und

- allfällige Vorschläge für die Weiterentwicklung der Förderung der 24-Stunden-Betreuung zu erstatten.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Förderung der 24-Stunden-Betreuung regelmäßig zu evaluieren.

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft, wenn

1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie

2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Durchführung

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre Kompetenzbereiche fallenden Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, umgehend nach In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung in Kraft zu setzen.

(2) Jede Vertragspartei wird vor der Erlassung oder Änderung von Regelungen nach Abs. 1 den anderen Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Änderung

Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.

Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Finanzausgleichsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, außer Kraft. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung.

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Inkrafttreten und sonstige Schlussbestimmungen der Änderungsvereinbarung

(1) und b, Z 2 und 3, und 2, und 2 sowie in der Fassung der Änderungsvereinbarung treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft, sobald

1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie

2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(3) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 2 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(4) Diese Vereinbarung ist auf Sachverhalte anzuwenden, die ab 1. Jänner 2024 verwirklicht werden.

(5) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.