§ 2
Haushaltsgrundsatz
Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts.
Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
§ 2
Haushaltsgrundsatz
Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts.