Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuständigkeit

§ 2

Die in dieser Vereinbarung geregelte Zusammenarbeit wird seitens des Bundes vom Österreichischen Statistischen Zentral­amt, soweit es die Bundesstatistik besorgt, und seitens der Länder durch die zuständigen Organe, soweit sie die Landes­statistik besorgen, durchgeführt.