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Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 66/2008

Änderung

LGBl.Nr. 70/2012

LGBl.Nr. 19/2015

LGBl.Nr. 54/2017

LGBl.Nr. 73/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

*) Gegenstand der Vereinbarung

Die Vertragsparteien kommen überein, die 24-Stunden-Betreuung nach folgenden gemeinsamen Zielsetzungen und Grundsätzen zu fördern:

1. Voraussetzungen zur Förderung einer 24-Stunden-Betreuung sind:

a) das Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2007, oder der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 75/2023, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008,

b) ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993,

c) die Notwendigkeit einer bis zu 24-Stunden-Betreuung und

d) eine Mindestausbildung der Betreuungspersonen als Maßnahme der Qualitätssicherung.

2. Es wird die Betreuung durch selbstständige Betreuungspersonen in der Höhe von 800 Euro und durch unselbstständige Betreuungspersonen in der Höhe von 1 600 Euro jeweils pro Monat auf Basis von mindestens zwei Betreuungsverhältnissen gefördert. Im Einvernehmen der Vertragsparteien können davon abweichende Beträge festgesetzt werden.

3. Bei der Förderung kann das Einkommen der betreuten Person angemessen berücksichtigt werden. Vermögen wird nicht berücksichtigt.

*) Fassung LGBl.Nr. 73/2024

*) Gemeinsame Finanzierung und Kostenabrechnung

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Finanzausgleiches für den Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2028 die Ausgaben wie folgt zu bedecken:

– Bund 60 (in Worten: sechzig) vH;

– Länder 40 (in Worten: vierzig) vH.

(2) Die Verrechnung erfolgt auf Grund der tatsächlich geleisteten Beträge pro Bundesland. Der Bund legt die entstehenden Kosten aus und verrechnet jährlich bis zum Ablauf des Folgejahres nach Abs. 1 mit dem jeweiligen Bundesland.

(3) Die Vertragsparteien stellen sich gegenseitig alle für die Kostenabrechnung relevanten Daten über Verlangen zur Verfügung.

(4) Nähere Durchführungsbestimmungen für die Abrechnung legen die Vertragsparteien im Einvernehmen fest.

*) Fassung LGBl.Nr. 73/2024

*) Verfahren und Leistungserbringung

(1) Die Verfahren nach dieser Vereinbarung werden vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durchgeführt.

(2) Für die Abwicklung des Verfahrens können einvernehmlich zwischen dem Bund und dem jeweiligen Bundesland abweichende Regelungen getroffen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 73/2024

Datenschutz

Die Vertragsparteien kommen überein, die für die Durchführung der Förderungen und für die Kostenabrechnung notwendigen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.

Erfahrungsaustausch und Evaluierung

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen des Arbeitskreises für Pflegevorsorge, der gemäß Art. 12 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, BGBl. Nr. 866/1993, eingerichtet ist,

- ihre Erfahrungen über die Förderung der 24-Stunden-Betreuung

auszutauschen, die von bundesweiter Bedeutung sind oder die eine gemeinsame Vorgangsweise erforderlich erscheinen lassen und

- allfällige Vorschläge für die Weiterentwicklung der Förderung der 24-Stunden-Betreuung zu erstatten.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Förderung der 24-Stunden-Betreuung regelmäßig zu evaluieren.

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2008 in Kraft, sobald

1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie

2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(3) Diese Vereinbarung ist auf Sachverhalte anzuwenden, die ab 1. Jänner 2008 verwirklicht werden.

Durchführung

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre Kompetenzbereiche fallenden Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, umgehend nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung in Kraft zu setzen.

(2) Jede Vertragspartei wird vor der Erlassung oder Änderung von Regelungen nach Abs. 1 den anderen Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Änderung

Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.

*) Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Finanzausgleichsgesetz 202x, BGBl. I Nr. 168/2023, außer Kraft. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung.

*) Fassung LGBl.Nr. 70/2012, 19/2015, 54/2017, 73/2024

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Artikel 11 Inkrafttreten und sonstige Schlussbestimmungen der Änderungsvereinbarung

(1) und b, Z 2 und 3, und 2, und 2 sowie in der Fassung der Änderungsvereinbarung treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft

(2) Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft, sobald

1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie

2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(3) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 2 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(4) Diese Vereinbarung ist auf Sachverhalte anzuwenden, die ab 1. Jänner 2024 verwirklicht werden.

(5) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.