Artikel IV
Auflassung
(1) Endet der laufende Betrieb, sind die Flächen gemäß Artikel I unverzüglich zu räumen und dem Land zu übergeben.
(2) Endet der laufende Betrieb vor dem 31. Dezember 2051, erstattet der Bund dem Land jenen Betrag, der der Summe aller in diesem Zeitpunkt noch nicht getilgten Gesamtinvestitionskosten entspricht.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
