Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

Soweit zur Verwirklichung der in den Anlagen 1 bis 8 beabsichtigten Maßnahmen privatrechtliche Verträge zwischen den Vertragsparteien erforderlich sind, wird der Abschluß dieser Verträge unverzüglich vorbereitet werden.