Artikel II
Soweit zur Verwirklichung der in den Anlagen 1 bis 8 beabsichtigten Maßnahmen privatrechtliche Verträge zwischen den Vertragsparteien erforderlich sind, wird der Abschluß dieser Verträge unverzüglich vorbereitet werden.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel II
Soweit zur Verwirklichung der in den Anlagen 1 bis 8 beabsichtigten Maßnahmen privatrechtliche Verträge zwischen den Vertragsparteien erforderlich sind, wird der Abschluß dieser Verträge unverzüglich vorbereitet werden.